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Kursverluste an den Börsen: Abschreibung von betrieblichen Aktien möglich
Gehören Aktien bei Ihnen zum Anlagevermögen eines Betriebs, können Kursverluste unter bestimmten Voraussetzungen steuermindernd berücksichtigt werden. Sie können im Wege einer außerordentlichen Abschreibung zu 60 % steuerlich berücksichtigt werden, wenn am jeweiligen Bilanzstichtag der Wert der Aktie dauerhaft unter den Betrag der Anschaffungskosten gesunken ist.
Zur Frage, ob eine dauerhafte Wertminderung vorliegt, ist bereits in 2007 eine erfreuliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs ergangen. Nach Auffassung des höchsten deutschen Steuergerichts ist von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung bei börsennotierten Aktien, die als Finanzanlage gehalten werden, schon dann auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige Wertaufholung vorliegen.
Nunmehr hat auch die Finanzverwaltung auf diese Rechtsprechung reagiert. Im Grundsatz folgt sie der Ansicht der Richter, konkretisiert allerdings die Voraussetzungen für eine dauerhafte Wertminderung. Diese liege nur dann vor, wenn der Börsenkurs von börsennotierten Aktien zum jeweils aktuellen Bilanzstichtag um mehr als 40 % oder zum jeweils aktuellen Bilanzstichtag und dem vorangegangenen Bilanzstichtag um mehr als 25 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist.
Information für: | Unternehmer, Kapitalanleger |
zum Thema: | Einkommensteuer |