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Informationen für Kapitalanleger

Steuerhinterziehung: Begrenzte Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen

Erfährt das Finanzamt durch die Steuerfahndung oder über eine freiwillige Selbstanzeige von zuvor nicht deklarierten Kapitaleinnahmen, müssen die hinterzogenen Steuern nachbezahlt werden. Dabei dürfen der vor 2009 einbehaltene Zinsabschlag oder die Kapitalertragsteuer voll abgezogen werden. Das gilt selbst dann, wenn es insgesamt zu einer Erstattung kommt, weil beispielsweise die Anlegerprogression unter dem Satz des Zinsabschlags von 30 % liegt oder die Kapitalerträge unter dem Sparerfreibetrag bleiben und damit keine Auswirkung auf die Steuerlast haben.

Normalerweise können bestandskräftige Einkommensteuerbescheide nicht mehr so einfach zugunsten der Anleger geändert werden. Bei den Kapitalerträgen gibt es jedoch einen Sonderfall. Die Einnahmen erhöhen sich nämlich um die zuvor verschwiegenen Zinsen. Dies darf das Finanzamt generell innerhalb der Verjährungsfrist zu Lasten des Sparers berücksichtigen. Die Anrechnung von Zinsabschlag und Kapitalertragsteuer ist ein gesonderter Verwaltungsakt und eine solche Anrechnungsverfügung wird automatisch geändert, wenn der zugrundeliegende Steuerbescheid Anlass dazu gibt.

Damit kann unredlichen Anlegern eine Steuererstattung zukommen. Hierbei sind aber zwei Besonderheiten zu beachten:

  • Bleiben die Kapitalerträge bei der Einkommensteuerveranlagung endgültig unberücksichtigt, scheidet eine Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen aus. Denn der Abzug kommt nur insoweit in Betracht, als die Abzugsbeiträge auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte entfallen. Schöpft der Sparer den Sparer- und Grundfreibetrag nicht aus, wird keine Anrechnung der Steuerabzugsbeträge vorgenommen.
  • Ist die reguläre Festsetzungsfrist von vier Jahren abgelaufen, erfolgt keine Berücksichtigung mehr. Zwar gilt bei Steuerhinterziehung eine auf zehn Jahre ausgeweitete Verjährungsfrist, jedoch nur bei hinterzogenen Beträgen im Sinne eines Anspruchs des Fiskus. Hieran fehlt es aber, wenn der Steuersünder und nicht das Finanzamt eine Forderung hat. Denn ein Steuerhinterzieher soll nicht in die Lage versetzt werden, Erstattungsansprüche über die reguläre Verjährungsfrist hinaus zu realisieren.
Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

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