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Betriebsprüfung: Wie weit darf Datenzugriff bei Kreditinstituten gehen?
Die Finanzverwaltung setzt im Rahmen von Betriebs- und Umsatzsteuersonderprüfungen verstärkt die digitale Prüfungssoftware ein und überprüft die Daten der Steuerpflichtigen anhand von elektronischen Daten.
Der Bundesfinanzhof bestätigt in seinem aktuellen Beschluss, dass der Finanzverwaltung sowohl bei der Entscheidung, ob sie auf elektronische Daten des Steuerpflichtigen zugreifen will, als auch bei der Auswahl der Zugriffsmethode ein Ermessen zusteht, sie dabei jedoch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten muss.
Bei Kreditinstituten können sämtliche nicht kundenbezogenen Konten von der Finanzverwaltung überprüft werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Finanzbehörde hierbei Kenntnisse über nicht anonymisierte Gegenbuchungen zu Geschäftsvorfällen auf Kundenkonten erhält.
Hinweis: Die Finanzbeamten in der Betriebs- und Umsatzsteuersonderprüfung setzen heutzutage standardmäßig elektronische Prüfsoftware ein und verlangen bereits vor Beginn der Prüfung die Übergabe von elektronischen Daten im GDPdU-Format (Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen). Um ein angenehmes Prüfungsklima zu schaffen, sollten Sie dem Betriebs- bzw. Umsatzsteuersonderprüfer die notwendigen Daten in entsprechender Form nach Rücksprache mit Ihrem Steuerberater zur Verfügung stellen.
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