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Portfolioverwaltung: Umsatzsteuerpflicht wird durch Europäischen Gerichtshof geklärt

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in jüngster Vergangenheit ein sogenanntes Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gestellt, das für Banken und die gesamte Branche der (individuellen) Portfolioverwaltung für einzelne Anleger von enormer Bedeutung ist.

Dabei geht es um die Frage, ob die Vermögensverwaltung mit Wertpapieren (Portfolioverwaltung), bei der ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt aufgrund eigenen Ermessens über den Kauf und Verkauf von Wertpapieren entscheidet, umsatzsteuerpflichtig ist. Nach Auffassung der Finanzverwaltung unterliegen Leistungen von Banken und anderen Vermögensverwaltern der Umsatzsteuer, und zwar mit dem Regelsteuersatz. Bereits in der Vergangenheit beurteilte der BFH die Portfolioverwaltung als steuerfreie Wertpapierverwaltung bzw. -vermittlung. Auf diese Entscheidung reagierte die Finanzverwaltung mit einem Nichtanwendungserlass. Auch im neuen Anwendungserlass zur Umsatzsteuer hat sie an dieser umsatzsteuerlichen Beurteilung festgehalten.

Hinweis: Es bleibt abzuwarten, wie der EuGH das Vorabentscheidungsersuchen beantworten wird. Sollte er die Auffassung des BFH und damit die Steuerfreiheit der Portfolioverwaltung bestätigen, können Anleger je nach Ausgestaltung der zivilrechtlichen Preisvereinbarungen einen Rückforderungsanspruch für die Umsatzsteuer geltend machen, die in der Verwaltungsleistung enthalten ist.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Umsatzsteuer

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