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Beteiligung an Schiffsfonds: Errichtungskosten sind nicht sofort abziehbar
Der hohe Kapitalbedarf für den Erwerb und Betrieb eines Tank- oder Containerschiffs wird nicht selten über eine Fondsgesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft gedeckt. An dieser beteiligen sich verschiedene Kapitalanleger als Kommanditisten. Und für die Anleger ist Antwort auf die Frage, ob die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Schiffsfonds
- als Betriebsausgaben sofort abgezogen werden können oder
- als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten über die Nutzungsdauer abzuschreiben sind,
steuerlich besonders relevant.
Diese Frage beantwortet der Bundesfinanzhof (BFH) nun folgendermaßen: Die Aufwendungen müssen als Anschaffungskosten des Schiffs behandelt werden. Folglich muss die Gesellschaft sie in ihrer Steuerbilanz in voller Höhe und als Anschaffungskosten aktivieren. Bei den Kapitalanlegern wirken sich die Gründungskosten des Fonds nur verteilt über die Abschreibungsdauer aus. Auf den hohen verrechenbaren Verlust, der bei einem sofortigen Kostenabzug entstanden wäre, müssen sie verzichten.
Hinweis: In seinem Urteil geht der BFH auch auf die Abschreibungsdauer hochseetauglicher Tankschiffe ein und schätzt die Nutzungsdauer heutiger Modelle auf 17 Jahre. Die amtlichen AfA-Tabellen der Finanzverwaltung gehen noch von einer zwölfjährigen Nutzungsdauer aus.
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