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Schwarzgeld: Einigung mit der Schweiz über eine Pauschalbesteuerung
Die Schweiz und Deutschland haben ein Steuerabkommen unterschrieben, das Anfang 2013 in Kraft treten soll. Dieses Abkommen sieht vor, dass Anleger mit deutschem Wohnsitz ihre bisherigen Zinsen aus Bankbeziehungen in der Schweiz durch eine einmalige Nachzahlung nachversteuern können. Künftig dort erzielte Kapitalerträge unterliegen der Abgeltungsteuer, die von der Schweiz einbehalten und an die deutschen Behörden überwiesen wird. Das Abkommen sieht folgende Regelungen vor:
- Zukunft: Kapitalerträge werden ab 2013 über eine Abgeltungsteuer mit einem Steuersatz von 26,375 % erfasst, was dem inländischen Tarif entspricht. Auf Antrag führen die schweizerischen Banken zusätzlich die Kirchensteuer ab. Mit der Bezahlung ist grundsätzlich die inländische Steuerpflicht erfüllt. Das Geld wird anonym nach Deutschland überwiesen. Sofern der Kunde seine Bank zu einer Meldung an die deutschen Steuerbehörden ermächtigt, findet kein Steuereinbehalt statt, dann erfolgt die Erfassung über den heimischen Steuerbescheid.
- Vergangenheit: Zur Nachversteuerung der bisherigen Kapitalerträge in der Schweiz wird deutschen Anlegern einmalig die Möglichkeit gewährt, eine pauschale Steuer zwischen 19 % und 34 % des Vermögensbestands zu entrichten. Die Höhe berechnet sich nach der Dauer der Kundenbeziehung sowie den Anfangs- und Endbeträgen eines Jahres. Durch die Nachversteuerung gelten die Steuerforderungen als erloschen und es handelt sich um eine anonyme Regulierung. Diese Wirkung tritt allerdings nicht ein, wenn den deutschen Behörden vor der Unterzeichnung des Abkommens bereits konkrete Anhaltspunkte für nicht versteuerte Vermögenswerte vorliegen. Anstelle einer der Einmalzahlung können Sparer ihre unbekannte Bankbeziehung in der Schweiz gegenüber dem deutschen Fiskus offenlegen. Dann entfällt die pauschale Nachzahlung. Im Gegenzug wird die Einkommensteuer inklusive Nachzahlungszinsen über die heimische Veranlagung er individuell festgesetzt.
- Kontrollen: Um zu verhindern, dass neues unversteuertes Geld in der Schweiz angelegt wird und um die richtige Umsetzung der deutschen Abgeltungsteuer zu kontrollieren, dürfen deutsche Steuerbehörden stichprobenartige Anfragen über Auskunftsgesuche stellen. Die Anfragen können nur für die Zukunft gestellt werden, also für neu in die Schweiz gebrachte Vermögenswerte. Sind diese bereits durch die einmalige Zahlung abgegolten, können sie nicht mehr erfragt werden. Beide Länder betonen, dass durch dieses Abkommen mit anonymem Steuereinbehalt für die Zukunft ein automatischer Informationsaustausch ausgeschlossen ist, den es beispielsweise im Rahmen der Zinsrichtlinie in allen EU-Staaten mit Ausnahme von Luxemburg und Österreich gibt.
Hinweis: Für Anleger besteht derzeit kein unmittelbarer Handlungsbedarf, denn erst ab dem 01.01.2013 haben sie fünf Monate Zeit, um sich für eine der beiden Möglichkeiten - Pauschalzahlung oder Meldung - zu entscheiden. Will der Anleger beides vermeiden, muss er seine Gelder bis Ende 2012 komplett aus der Schweiz abziehen.
Da das Abkommen erst 2013 in Kraft treten soll, verbleibt bis dahin für Steuersünder ein schwebendes Entdeckungsrisiko und sie erreichen weiterhin nur durch die Selbstanzeige eine Legalisierung des Vermögens und Straffreiheit.
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