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Informationen für Kapitalanleger

Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer: Automatisiertes Abzugsverfahren in Sichtweite

Bislang behielten Banken nur dann Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge ein, wenn sie vom Kunden zuvor über dessen Religionszugehörigkeit informiert wurden.

Diese antragsgebundene Prozedur wird ab dem 01.01.2015 durch ein neues automatisiertes Abzugsverfahren ersetzt. Künftig sind abzugsverpflichtete Institutionen wie Banken und Versicherungen alljährlich dazu angewiesen, die Kirchensteuerpflicht ihrer Kunden beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abzufragen.

Sind Bankkunden mit der Datenabfrage nicht einverstanden, können sie dem automatisierten Datenabruf beim BZSt widersprechen.

Hinweis: Hierfür empfiehlt sich der amtliche Vordruck, der auf dem Formularserver der Bundesfinanzverwaltung (www.formulare-bfinv.de) unter den Suchbegriffen "Kirchensteuer" oder "Sperrvermerk" abgerufen werden kann.

Die Antragstellung bewirkt, dass das BZSt einen Sperrvermerk setzt, sodass Banken die Religionszugehörigkeit nicht einsehen können. Im Fall eines Widerspruchs sind Anleger aber zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Dadurch wird sichergestellt, dass das Finanzamt die Kirchensteuer im Wege der Veranlagung nacherheben kann. Das BZSt wird die Wohnsitzfinanzämter über diese Abgabepflicht informieren.

Hinweis: Die automatisierte Verfahrensweise schließt eine Lücke, die der Bundesgerichtshof im Jahr 2008 geschaffen hat. Damals entschied er, dass ein Anleger (zumindest in Nordrhein-Westfalen) keine Steuerhinterziehung begeht, wenn er seiner Bank seine Religionszugehörigkeit nicht mitteilt und auch den nachträglichen Kirchensteuereinbehalt in der Einkommensteuererklärung nicht vornehmen lässt.

 

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

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