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Informationen für Kapitalanleger
Limited: Wann liegt eine wesentliche Beteiligung vor?
Bei der Bestimmung, in welcher Höhe ein Anteilseigner an einer GmbH englischen Rechts (Private Limited Company) beteiligt ist, kommt es auf die Höhe seiner Anteile bezogen auf das Stammkapital an. Auf die tatsächliche Höhe des gezeichneten Kapitals (Issued Share Capital) ist nicht abzustellen.
Die Frage der Beteiligungshöhe ist für die Berücksichtigung des Verlusts bei der Veräußerung einer Beteiligung an einer englischen Limited im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb von Bedeutung. Damit der Veräußerungsverlust steuerlich berücksichtigt werden kann, muss die Beteiligung nämlich wesentlich sein.
Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war. Veräußerungsgewinn bzw. -verlust ist der Betrag, um den der Verkaufspreis - nach Abzug der Veräußerungskosten - die Anschaffungskosten übersteigt. Bleibt bei einer Veräußerung der Preis unter den Anschaffungskosten, kommt es zur Berücksichtigung roter Zahlen.
In einem vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall blieb der Verlust im Zusammenhang mit der Veräußerung der Anteile an einer Limited unberücksichtigt. Der Gesellschafter war an der Limited nur zu 0,4 % beteiligt. Zwar entfielen vom nominellen Kapital 50 % auf ihn. Es war aber nicht auf die tatsächliche Höhe des gezeichneten Kapitals abzustellen, sondern auf die Höhe seiner Anteile bezogen auf das Stammkapital, wie es im Handelsregister eingetragen ist.
Hinweis: Der Fiskus knüpft aus Vereinfachungsgründen an das Stammkapital als eine feste Grenze an, ohne dass es auf die individuellen Umstände des jeweiligen Einzelfalls ankommt. Diese Absicht würde unterlaufen, wenn man die Beteiligung am Kapital als Beteiligung am tatsächlichen Vermögen der Gesellschaft auslegen würde. Dies würde die Rechtssicherheit und -klarheit deutlich beeinträchtigen. Dann müsste nämlich im Einzelfall immer geprüft werden, wie viele Anteile vom nominellen Stammkapital gezeichnet sind.
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zum Thema: | Einkommensteuer |