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Kapitalmaßnahme von Air Liquide S.A.: BMF äußert sich zur Korrektur der Aktienanschaffungskosten

Bei der Kapitalmaßnahme der Air Liquide S.A. (Frankreich) aus dem Jahr 2019 hatten die depotführenden Kreditinstitute teilweise für die "jungen" Aktien die Anschaffungskosten in Höhe des Börsenkurses am ersten Handelstag eingebucht und zudem in gleicher Höhe einen steuerpflichtigen Kapitalertrag abgerechnet.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) weist in einem neuen Schreiben darauf hin, dass für diese Kapitalmaßnahme die Voraussetzungen einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (nach §§ 1, 7 des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln) vorliegen und die Anschaffungskosten der von der Kapitalmaßnahme betroffenen Aktien wie folgt korrigiert werden müssen:

Befinden sich die Aktienbestände noch unverändert im Depot des Kunden, werden die Anschaffungskosten von dem depotführenden Kreditinstitut korrigiert. Es müssen dann die Anschaffungskosten der Altaktien auf die mit der Kapitalmaßnahme eingebuchten jungen Aktien übertragen werden (nach dem rechnerischen Bezugsverhältnis). In gleicher Höhe müssen die Anschaffungskosten der "Altaktien" gemindert werden. Das BMF weist darauf hin, dass als Anschaffungszeitpunkt der jungen Aktien der Anschaffungszeitpunkt der Altaktien gilt.

Da keine Korrektur der Besteuerung erfolgt, erhält der Kunde vom Kreditinstitut eine Bescheinigung zur Vorlage bei seinem zuständigen Wohnsitzfinanzamt, in der das Institut bestätigt, dass es lediglich eine Anschaffungskostenkorrektur vorgenommen hat. Die Prüfung und Erstattung der anlässlich der Kapitalmaßnahme einbehaltenen Kapitalertragsteuer erfolgt dann im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung durch das zuständige Wohnsitzfinanzamt. Hat das depotführende Kreditinstitut die Anschaffungskostenkorrektur durchgeführt, müssen im Rahmen der Steuerveranlagung folgende Nachweise vorgelegt werden:

  • Bescheinigung des depotführenden Kreditinstituts nach § 20 Abs. 3a Einkommensteuergesetz
  • Jahressteuerbescheinigung des depotführenden Kreditinstituts für 2019
  • Abrechnung der Kapitalmaßnahme durch das depotführende Kreditinstitut im Jahr 2019

Wurden die Aktien in der Zwischenzeit teilweise oder vollständig veräußert oder haben Depotüberträge auf andere Kreditinstitute stattgefunden, müssen die Anschaffungskosten im Wege der Veranlagung korrigiert werden (keine Anschaffungskostenkorrektur durch depotführendes Kreditinstitut). Auch in diesem Fall wird die Prüfung bzw. Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer über die Veranlagung durchgeführt. Damit das Finanzamt die tatsächlichen Anschaffungskosten im Rahmen der Veranlagung berücksichtigen kann, muss der Anleger folgende Unterlagen vorlegen:

  • Jahressteuerbescheinigung des depotführenden Kreditinstituts für 2019
  • Abrechnung der Kapitalmaßnahme durch das depotführende Kreditinstitut im Jahr 2019
  • Belege über den Kauf und Verkauf der Aktien
  • Depotauszüge aus 2019 und 2020, die das (Nicht-)Vorhandensein der Aktienbestände belegen.
Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

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