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Kapitaleinkünfte: Wie Aktienverluste die Steuerlast senken
Wirecard, Air Berlin oder SAP sind jüngere prominente Beispiele dafür, dass der Wert von Aktien innerhalb kürzester Zeit einbrechen kann. Das Trostpflaster für den Anleger: Immerhin lassen sich realisierte Verluste aus Aktiengeschäften steuerlich verrechnen, so dass sich der zu versteuernde Gewinn verringert und Anleger weniger Steuern zahlen müssen.
Grundsätzlich muss jeder Anleger auf seine Aktiengewinne Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer zahlen. Es ergibt sich in Deutschland eine Steuerlast zwischen 26,38 % oder 27,99 % - je nachdem, ob der Anleger einer Kirche angehört und in welchem Bundesland er lebt. Anlegern steht dabei ein Freibetrag zu: Singles dürfen Aktiengewinne bis zu einer Höhe von 801 EUR pro Jahr steuerfrei beziehen, für Verheiratete gilt der doppelte Betrag.
Hinweis: Um die Freibeträge direkt ausschöpfen zu können, sollte jeder Anleger seinem Kreditinstitut einen sogenannten Freistellungsauftrag einräumen. Ansonsten werden die Steuern zunächst abgezogen.
Erzielen Anleger mit ihren Aktien einen Gewinn, müssen sie sich um die Besteuerung nicht selbst kümmern. Dies übernimmt das Kreditinstitut. Entsteht ein Verlust, kann der Anleger diesen mit Gewinnen aus anderen Aktienverkäufen verrechnen - allerdings ausschließlich mit Aktiengewinnen, nicht mit Dividenden oder Zinsen. Eine Verlustverrechnung ist sowohl mit Gewinnen aus Aktienverkäufen desselben Jahres als auch - über einen Verlustvortrag - mit solchen der Folgejahre möglich. Die Verlustverrechnung übernimmt bei nur einem Depot in der Regel die Bank oder das Finanzinstitut, ohne dass der Anleger sich selbst darum kümmern muss.
Bei mehreren Depots muss der Anleger selbst aktiv werden. Ist eine Kapitalanlage bei einer Bank zum Verlustgeschäft geworden und eine Kapitalanlage bei einer anderen Bank gewinnbringend verlaufen, muss der Anleger eine Verlustbescheinigung von der Bank anfordern, bei der die defizitäre Anlage im Depot lag. Diese Bescheinigung muss dann dem Finanzamt vorgelegt werden, das den Verlust von den Gewinnen abzieht. Die Verlustbescheinigung muss bei der betroffenen Bank bis zum 15.12. des laufenden Jahres beantragt werden.
Geht ein Unternehmen bankrott oder insolvent, dann ist es an der Börse nicht mehr handelbar, die Aktien sind wertlos. Neuerdings gibt es die Möglichkeit, solche Verluste mit Aktiengewinnen zu verrechnen, und zwar bis zu einer Höhe von 10.000 EUR. Nichtverrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen und jeweils in Höhe von 10.000 EUR mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Wurden die Aktien von der Bank als wertlos ausgebucht, sollten derartige Totalverluste in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Ob die ausgebuchten Aktien zu einem anzuerkennenden Verlust führen, prüft der Bundesfinanzhof derzeit in einem anhängigen Verfahren (Aktenzeichen VIII R 5/19).
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