Aktuelles
Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.
Informationen für Unternehmer
Betriebsaufgabe: Dauernde Berufsunfähigkeit muss nachgewiesen werden
Bei einer Betriebsaufgabe oder -veräußerung gibt es einen Freibetrag von 45.000 EUR sowie für den überschießenden Gewinn einen halbierten Steuersatz, wenn der Firmeninhaber zu diesem Zeitpunkt mindestens 55 Jahre alt oder dauernd berufsunfähig ist. Die Berufsunfähigkeit bemisst sich nach sozialversicherungsrechtlichen Kriterien und muss durch amtliche Bescheinigungen nachgewiesen werden.
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden pro Tag gesunken ist. Ob eine dauernde Berufsunfähigkeit vorliegt, wird dabei berufsbezogen geprüft. Daher ist für die Gewährung des Freibetrags sowie der Tarifermäßigung unschädlich, wenn der Selbständige aufgrund seiner Erkrankung noch in berufsfremden Branchen tätig sein kann.
Die Voraussetzungen der dauernden Berufsunfähigkeit müssen vom Unternehmer oder Freiberufler nach einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz entweder über entsprechende Bescheide der Sozialversicherungsträger oder durch amtsärztliche Bescheinigungen nachgewiesen werden.
Tipp: Soll die betriebliche oder freiberufliche Tätigkeit aufgegeben werden, lohnt eine Verteilung des Aufgabegewinns auf zwei Wirtschaftsjahre. Dann wirkt der begünstigte Steuersatz gleich zweifach und kann in beiden Jahren Progressionsspitzen abbauen, die in der Regel durch einen hohen Einmalgewinn entstehen. Das gelingt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur dann nicht mehr, wenn der Aufgabegewinn über drei Jahre verteilt wird.
Hinweis: Der Freibetrag von 45.000 EUR vermindert sich um den Teil des Gewinns, der die Grenze von 136.000 EUR übersteigt. Der gewährte halbierte Steuersatz ist allerdings seinen Namen nicht mehr wert, denn er beträgt nun 56 % des durchschnittlichen Satzes. Mindestens wird der Eingangssteuersatz von 15 % angesetzt. Diese Vergünstigung muss beantragt werden und gilt pro Steuerzahler nur einmal im Leben.
Beispiel: Der laufende Firmengewinn 2007 beträgt 100.000 EUR und der Veräußerungsgewinn des 60-jährigen Unternehmers 120.000 EUR.
Veräußerungsgewinn | 120.000 EUR |
- Freibetrag | - 45.000 EUR |
zu versteuern | 75.000 EUR |
+ laufender Gewinn | + 100.000 EUR |
Summe der Einkünfte | 175.000 EUR |
- Sonderausgaben usw. | - 5.000 EUR |
zu versteuerndes Einkommen | 170.000 EUR |
darauf entfallende Steuer (Grundtabelle) | 63.486 EUR |
ergibt einen Steuersatz von | 37,34 % |
halber Steuersatz von 56 % | 20,9 % |
normales Einkommen 170.000 - 75.000 | 95.000 EUR |
Steuer hierauf laut Tabelle | 31.986 EUR |
ermäßigte Steuer 75.000 x 20,9 % | 15.675 EUR |
Gesamtbetrag | 47.661 EUR |
Ergebnis: Der halbierte Steuersatz bringt per saldo eine Ersparnis in Höhe von 15.825 EUR und darf nicht unter den Eingangssteuersatz von 15 % fallen (im vorherigen Beispiel: 20,9 %).
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |