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Gutachtertätigkeit zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit: BFH lehnt Umsatzsteuerbefreiung ab!
Die Umsätze als Arzt, Zahnarzt oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit sind umsatzsteuerfrei. Hingegen ist die Anfertigung von Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit und zur Einstufung von Versicherten in der Pflegeversicherung nicht umsatzsteuerbefreit.
Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Fall entschieden. Erstellt eine Krankenschwester mit entsprechender Zusatzausbildung im Auftrag des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung für Zwecke der Pflegeversicherung Gutachten zur Feststellung von Art und Umfang der Pflegebedürftigkeit der Versicherten, ist diese Tätigkeit weder nach dem deutschem Umsatzsteuergesetz noch nach europäischen Vorschriften umsatzsteuerfrei.
Nach Auffassung des BFH liegt der Hauptzweck einer Gutachtertätigkeit weder in der Behandlung, Linderung noch der Vorbeugung einer Krankheit, sondern lediglich in der Feststellung, in welcher Höhe dem Versicherten ein Anspruch auf Ersatz von Kosten nach dem Gesetz über die Pflegeversicherung zusteht.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler |
zum Thema: | Umsatzsteuer |