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Abschreibung von Musterhäusern: Normale Abschreibungssätze für Gebäude maßgebend!
Sind die Grundsätze für Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden auch auf Musterhäuser eines Fertighausherstellers anzuwenden? In einem aktuellen Fall entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass bei Musterhäusern eines Fertighausherstellers die normalen Abschreibungsgrundsätze für Gebäude (jährlich 3 %) anzuwenden sind. Er stufte die Musterhäuser im Anlagevermögen als Gebäude und somit nicht als Betriebsvorrichtung ein.
Errichten Sie als Bauunternehmer Musterhäuser, können Sie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Musterhauses lediglich über die normale Gebäudeabschreibung gewinnmindernd berücksichtigen. Die Abschreibung des Musterhauses wiederum können Sie nur so lange steuermindernd geltend machen, bis das Haus zum Verkauf umgewidmet wird. Danach handelt es sich bei dem Musterhaus um Umlaufvermögen, so dass keine Abschreibungen mehr möglich sind.
Hinweis: Den Zeitpunkt der Umwidmung zum Umlaufvermögen sollten Sie aus Beweisgründen sorgfältig dokumentieren und möglichst lange hinauszögern, um das Musterhaus möglichst lange steuerlich abschreiben zu können.
Information für: | Unternehmer, Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |