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Informationen für Unternehmer
Nießbrauchsvorbehalt: Vorsicht bei Schenkung von Mitunternehmeranteilen!
Wenden Sie als Unternehmer Teile Ihrer Beteiligung an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft unentgeltlich Ihren Kindern zu und behalten sich dabei den lebenslangen Nießbrauch vor, sollten Sie diese Nießbrauchsvereinbarung genau prüfen. Vorsicht: Ihre Kinder können keine Mitunternehmerinitiative entfalten, wenn vereinbart ist, dass Sie als Nießbraucher die Gesellschafterrechte Ihrer Kinder wahrnehmen, und Ihre Kinder Ihnen "vorsorglich" Stimmrechtsvollmacht erteilen. In solchen Fällen werden Ihre Kinder nicht als Mitunternehmer im ertragsteuerlichen Sinne angesehen.
Die Schenkung von Mitunternehmeranteilen unter Nießbrauchsvorbehalt ist für die Begünstigung des Betriebsvermögens hinsichtlich der Schenkungsteuer von enormer Bedeutung. Die Begünstigungen im Schenkungsteuerrecht für Betriebsvermögen greifen nur, wenn das durch Schenkung unter Lebenden erworbene Vermögen durchgehend sowohl beim bisherigen als auch beim neuen Rechtsträger dem Betriebsvermögen zuzurechnen ist.
Hinweis: Ein nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ausgestalteter Nießbrauch muss nicht in jedem Fall die Mitunternehmerinitiative des Nießbrauchsbestellers entfallen lassen. Im Regelfall hat daher die Nießbrauchsbestellung an einem Mitunternehmeranteil zur Folge, dass sowohl der Inhaber als auch der Nießbraucher Mitunternehmer der Personengesellschaft werden. Zu berücksichtigen sind jedoch die Gesamtumstände des Einzelfalls. Bitte prüfen Sie deshalb Nießbrauchsvereinbarungen sorgfältig mit Ihrem Steuerberater.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |