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Informationen für Unternehmer

Pauschalierung der Lohnsteuer bei Betriebsveranstaltungen: Begrenzter Teilnehmerkreis schadet

Veranstalten Sie als Unternehmer ein Treffen von Mitarbeitern mit anschließender Abendveranstaltung, zu dem auch die Ehegatten eingeladen sind,  müssen Sie damit rechnen, dass die Finanzverwaltung solche Geschäftsvorfälle und die damit zusammenhängenden Betriebsausgaben im Rahmen von Lohnsteueraußenprüfungen oder Betriebsprüfungen genau unter die Lupe nimmt.

Die Übernahme der Kosten für eine Abendveranstaltung durch den Arbeitgeber stellt grundsätzlich einen geldwerten Vorteil für die Arbeitnehmer dar. Diesen müssen sie im Rahmen ihrer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit versteuern. Durch Betriebsveranstaltungen soll der Kontakt der Arbeitnehmer untereinander und damit das Betriebsklima gefördert werden. Führen Sie als Arbeitgeber Betriebsveranstaltungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse durch, liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Ein solches Interesse besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aber nicht, wenn die Zuwendungen des Arbeitgebers die Freigrenze von 110 EUR je Arbeitnehmer überschreiten. Dann ist die Zuwendung in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren.

In einem aktuellen Fall entschied der BFH, dass sich Betriebsveranstaltungen an die Belegschaft in ihrer Gesamtheit richten müssen. Die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung (Pauschalbesteuerung des geldwerten Vorteils mit einem Durchschnittssteuersatz von 25 %) besteht nur dann, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offensteht; es dürfen also keine Arbeitsgruppen bevorzugt werden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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