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Kreditschulden: Keine willkürliche Umwidmung eines Darlehens

Wird im Privatbereich, etwa zum Erwerb einer Mietimmobilie, ein Darlehen aufgenommen, können die Schuldzinsen als Werbungskosten abgesetzt werden. Nicht erlaubt ist hingegen, den Kreditsaldo anschließend in der betrieblichen Bilanz des Hauseigentümers auszuweisen, um hierüber auch noch eine Entlastung bei der Gewerbesteuer zu erreichen. Denn allein die buchmäßige Übernahme eines Darlehens, das zum Erwerb einer vermieteten Immobilie verwendet wurde, bewirkt noch keine Umwidmung der Verbindlichkeit, sofern die bisherige Vermietungstätigkeit nicht eingestellt worden ist.

Grundsätzlich stehen Schuldzinsen nur in einem Zusammenhang mit dem Betrieb, wenn sie für eine Verbindlichkeit geleistet werden, die durch das Unternehmen veranlasst ist. Dabei ist bei Bankdarlehen auf den Zweck der Kreditaufnahme abzustellen. Hier kann es jedoch anschließend zu einer Umwidmung kommen, wenn beispielsweise ein Grundstück veräußert wird, um eine Maschine für die Firma zu erwerben. Dann können die Zinsen für das fortgeführte Darlehen bei der neuen Investition berücksichtigt werden.

Voraussetzung: Die durch die erstmalige Verwendung der Darlehensmittel eingetretene Zuordnung zu einer bestimmten Einkunftsart ist eindeutig beendet worden. Unter diesen Grundsätzen ist allein die buchmäßige Übernahme eines Darlehens in den Betrieb nicht geeignet, eine Umwidmung der Schuld zu bewirken. Also zählen die Schuldzinsen weiterhin als Werbungskosten bei den Mieteinkünften.

Wenn Sie als Unternehmer den aktuellen Schlusssaldo im Rahmen des Jahresabschlusses in der Bilanz als Verbindlichkeit ausweisen, behandelt das Finanzamt dies als willkürliche Entscheidung, so dass kein geänderter Finanzierungszusammenhang begründet wird.

Hinweis: Diese Regelung ist derzeit bedeutsam bei für Wertpapiere aufgenommenen Krediten. Da es unter der Abgeltungsteuer bei den Kapitaleinkünften keinen Werbungskostenabzug mehr gibt, versuchen Selbständige eine Umbuchung in den betrieblichen Bereich. Das gelingt genauso wenig wie beim Mietshaus. Hier muss also das fremdfinanzierte Wertpapier verkauft und der Kurserlös zur Darlehenstilgung verwendet werden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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