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Gemischtgenutzte Gebäude: Prozentuale Verwendung für Vorsteuerabzug maßgeblich
Errichten oder erwerben Sie ein Gebäude, das gemischt für steuerfreie und steuerpflichtige Umsätze verwendet werden soll, kann nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht darauf abgestellt werden, welche Aufwendungen für die jeweiligen Teile des Gebäudes verwendet werden.
Für die Zurechnung der Vorsteuerbeträge ist vielmehr die prozentuale Verwendung des gesamten Gebäudes für steuerfreie und steuerpflichtige Umsätze maßgeblich. Daraus folgt, dass Sie die nichtabziehbaren Vorsteuerbeträge sachgerecht schätzen können. Ein sachgerechter Aufteilungsmaßstab kann dabei z.B. ein von Ihnen und dem Finanzamt übereinstimmend gewählter sogenannter Umsatzschlüssel sein.
Die Finanzverwaltung hatte zunächst die Auffassung vertreten, dass die Aufwendungen konkret zugeordnet werden müssen. Dies hatte zur Folge, dass für Aufwendungen, die in einem Teil des Hauses anfielen, mit dem steuerfreie Umsätze erzielt wurden, der Vorsteuerabzug versagt wurde. Erfreulicherweise hat die Finanzverwaltung ihre Auffassung aber inzwischen aufgegeben und folgt nunmehr der Rechtsprechung des BFH.
Information für: | Unternehmer, Hausbesitzer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |