Aktuelles

Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.

Informationen für Unternehmer

Zuordnung zum Unternehmensvermögen: Unternehmerische Nutzung muss erwiesen sein

Erwerben Sie einen Gegenstand, den Sie sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch nutzen, können Sie diesen dem Unternehmensvermögen zurechnen, sofern die unternehmerische Nutzung mindestens 10 % beträgt. Dies ermöglicht dann den vollen Vorsteuerabzug bzw. den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer, wenn der Gegenstand aus dem Ausland eingeführt wurde. Die auf die Privatnutzung entfallenden Aufwendungen müssen Sie als Nutzungsentnahmen erfassen, auf welche Umsatzsteuer zu entrichten ist.

Das Finanzgericht München (FG) hat für die Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmensvermögen nun gefordert, dass die unternehmerische Nutzung auch tatsächlich nachgewiesen wird. Im entschiedenen Fall hatte ein Arzt eine Motoryacht aus dem Ausland erworben, die er eigentlich ausschließlich privat nutzen wollte. Um die Einfuhrumsatzsteuer erstattet zu bekommen, wollte er den Anschein einer unternehmerischen Tätigkeit erwecken und schloss mit einem Kollegen einen Veräußerungsvertrag ab. Dieser Vertrag wurde aber im Ergebnis nie vollzogen. Außerdem war er so ausgestaltet, dass dem Arzt die Verfügungsmacht über die Yacht erhalten blieb. Deshalb sah das FG eine unternehmerische Tätigkeit hinsichtlich der Yacht als nicht gegeben an und versagte die Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.