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Vorsteuerabzug: Firmensitz gehört zu den Pflichtangaben auf der Rechnung
Um beim Finanzamt die Vorsteuer geltend machen zu können, muss die Rechnung eine Reihe von Pflichtangaben enthalten. Hierunter fällt auch die Anschrift oder der Firmensitz des leistenden Unternehmens. Hintergrund für diese formale Hürde ist, dass der Finanzverwaltung darüber eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des leistenden Unternehmers ermöglicht wird. Denn das System der Umsatzsteuer beruht darauf, dass der eine Geschäftspartner die Abgabe ans Finanzamt abführt, die sich der andere wieder zurückholt.
Doch wie ist es im Fall eines Briefkastensitzes? Reicht hier die postalische Erreichbarkeit als Adresse des leistenden Unternehmers aus? Grundsätzlich nicht, denn nach der Mehrwertsteuer-Richtlinie innerhalb der EU wird eine fiktive Ansiedlung in der Form, wie sie für eine Briefkasten- oder Strohmannfirma charakteristisch ist, nicht als Sitz einer wirtschaftlichen Tätigkeit angesehen.
Das Finanzgericht Köln (FG) hat jetzt entschieden, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Kontrollanforderungen an die Rechnungsangaben nicht auf den Fall übertragen werden können, dass der Leistende nach Leistungsausführung und Rechnungsstellung seinen Sitz verlegt oder in sonstiger Weise untertaucht, um sich seinen steuerlichen Pflichten zu entziehen. Solche Umstände betreffen allein das Steuerschuldverhältnis des leistenden Unternehmers zu seinem Finanzamt und sind nicht auf die Beziehung zwischen Leistungsempfänger und Fiskus zu übertragen. Der Vorsteueranspruch entfällt in einem solchen Fall also nicht.
Hinweis: Für die Umsatzsteuer muss der Unternehmer zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung sowie der Rechnungserstellung seinen tatsächlichen Sitz an der auf der Rechnung ausgewiesenen Adresse gehabt haben. Maßgebend ist die in den Rechnungen angegebene Anschrift, die zu diesem Zeitpunkt zutreffend war, da hierunter eine jederzeitige Erreichbarkeit hinreichend zuverlässig gewährleistet war. Also ist in diesem Fall der Vorsteuerabzug zu gewähren.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |