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Umsatzsteuer bei Hauswasseranschlüssen: Finanzverwaltung reagiert auf BFH-Rechtsprechung
In einem aktuellen Urteil entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass das Legen von Hauswasseranschlüssen unter den Begriff "Lieferungen von Wasser" und somit unter den Anwendungsbereich des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 % fällt. Dies gilt selbst in den Fällen, in denen die Anschlussleistungen nicht an den späteren Wasserbezieher, sondern an einen Bauunternehmer oder Bauträger erbracht werden. Nach Auffassung des BFH kann Eigentümern oder Bewohnern von Grundstücken ohne das Legen eines Hauswasseranschlusses kein Wasser bereitgestellt werden, so dass der Anschluss für die Wasserbereitstellung unentbehrlich ist.
Die Reaktion der Finanzverwaltung auf das BFH-Urteil hat nicht lange auf sich warten lassen. Die Finanzverwaltung wendet die Rechtsprechung des BFH nur auf das Legen von Hausanschlüssen durch Wasserversorgungsunternehmen an. Der ermäßigte Steuersatz gilt lediglich, wenn Hauswasseranschlussleistung und Wasserbereitstellung durch ein und denselben Unternehmer erfolgen.
Das Verlegen von Hausanschlüssen durch Versorgungsunternehmen ist eine Bauleistung und kann den Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger zur Folge haben, wenn der Leistungsempfänger seinerseits Bauleistungen ausführt. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist eine Personenidentität auf Seiten des Leistungsempfängers nicht erforderlich. Die Finanzverwaltung wendet den ermäßigten Steuersatz auch auf Reparatur-, Wartungs- und ähnliche Leistungen an den Hausanschlüssen durch den Wasserversorger an.
Hinweis: Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist allein entscheidend, ob die Zahlung als Entgelt für die Verschaffung der Möglichkeit zum Anschluss an das Versorgungsnetz durch den Wasserversorgungsunternehmer geleistet wird. Die Bezeichnung ist unmaßgeblich.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |