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Verdeckte Sacheinlage: Geschäftswert muss dauerhaft und unentziehbar übertragen werden
Im Wirtschaftsleben werden Unternehmen vielfach umstrukturiert, um veränderten Geschäftsbeziehungen und wirtschaftlichen Gegebenheiten gerecht zu werden. Viele Unternehmen beginnen ihre Geschäftstätigkeit in der Rechtsform eines Einzelunternehmens und gründen bei erfolgreicher wirtschaftlicher Betätigung eine Kapitalgesellschaft. Haben Sie Ihr Unternehmen auch in der Rechtsform eines Einzelunternehmens gegründet und wollen künftig in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft am Markt auftreten, um Ihr unternehmerisches Risiko einzuschränken?
Laut Bundesfinanzhof (BFH) können Sie in einem solchen Fall den Geschäftswert des Einzelunternehmens im Wege einer verdeckten Einlage auf Ihre Kapitalgesellschaft übertragen. Maßgebendes Kriterium dafür ist, dass dem nutzenden Unternehmen die materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter sowie die sonstigen Faktoren, die sich im Geschäftswert niederschlagen, auf einer vertraglichen Grundlage überlassen werden. Die Nutzung muss auf Dauer angelegt sein und gegen die nutzende Kapitalgesellschaft darf kein Rechtsanspruch auf Rückgabe dieser Wirtschaftsgüter bestehen. Nach Auffassung des BFH müssen Sie also die Faktoren, die den Geschäftswert begründen, auf einer vertraglichen Grundlage dauerhaft und unentziehbar auf die Kapitalgesellschaft übertragen.
Information für: | Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Einkommensteuer |