Aktuelles

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Informationen für Unternehmer

Neues Bilanzrecht: Wichtige Änderungen im Überblick Verdeckte Sacheinlage: Geschäftswert muss dauerhaft und unentziehbar übertragen werden Familienpersonengesellschaften: Renditeanpassung für stille Gesellschafter Betriebsprüfung: Bestimmung des Betriebsprüfers grundsätzlich nicht anfechtbar Veräußerungskosten: Rechtsberatungskosten als Anschaffungskosten abziehbar Betriebskostenversicherung: Beiträge sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar Liquidation einer Kapitalgesellschaft: Zeitpunkt der Verlustentstehung kann vor Auflösungsabschluss liegen Kursverluste an den Börsen: Abschreibung von betrieblichen Aktien möglich Betriebsvermögen eines Apothekers: Gewerbliche Einkünfte bei Vermietung an Arztpraxis Unverzinsliche Verbindlichkeiten: Abzinsungspflicht bei zunächst unverzinslichem Gesellschafterdarlehen Gewerblicher Grundstückshandel: Aktivitäten von Schwesterpersonengesellschaft unbeachtlich Gewerblicher Grundstückshandel: Veräußerungsabsicht im Zeitpunkt des Bauvertrags maßgeblich! Vorsteuerabzug: Ist die Angabe der Geräteidentifikationsnummer in der Rechnung Pflicht? Preisnachlässe durch Verkaufsagenten: Wann muss der Vorsteuerabzug korrigiert werden? Ort der sonstigen Leistungen: Ortsverlagerung durch Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Umlaufvermögen: Keine Vorsteuerberichtigung für Umsätze vor dem 01.01.2005! Widerruf einer Dauerfristverlängerung: Erstattung ist nicht zwangsläufig Verlust der Rechnung: Vorsteuerabzug ist weiterhin möglich Grunderwerbsteuer: Einbringung von Grundstücken in eine Gesamthand

Familienpersonengesellschaften: Renditeanpassung für stille Gesellschafter

Führen Sie ein Familienunternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft oder sind Sie als stiller Gesellschafter an einer solchen Familienpersonengesellschaft beteiligt, dann wird die Finanzverwaltung solche Konstellationen - beispielsweise im Rahmen von Betriebsprüfungen - genau überprüfen. Insbesondere bei verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen den Gesellschaftern werden die Betriebsausgaben einer Angemessenheitsprüfung unterzogen.

Der angemessene Gewinnanteil eines typisch stillen Gesellschafters wird nicht anhand eines konkreten Fremdvergleichs, sondern aufgrund einer angemessenen Durchschnittsrendite der Einlage bestimmt. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) beläuft sich die angemessene Rendite bei einem entgeltlichen Erwerb der Beteiligung auf 35 %. In einem aktuellen Fall entschied der BFH, dass eine zunächst angemessene Rendite bei Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse (z.B. nach einem nicht erwarteten Gewinnsprung) nach dem Maßstab des Fremdvergleichs korrigiert werden muss, wenn ein Angehöriger als typisch stiller Gesellschafter an einer Familienpersonengesellschaft beteiligt ist.

Nach Ansicht des BFH muss dem Charakter einer stillen Beteiligung als einer risikobehafteten Teilhabe am Erfolg oder Misserfolg des Handelsgewerbes Rechnung getragen und die angemessene Einlagerendite in einen angemessenen Gewinnanteilssatz umgeformt werden, der der veränderten Gewinnerwartung angepasst ist.

Hinweis: Die Richter wiesen ausdrücklich darauf hin, dass die festgelegte angemessene Durchschnittsrendite der Einlage in Höhe von 35 % nicht als starre Obergrenze anzusehen ist.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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