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Liquidation einer Kapitalgesellschaft: Zeitpunkt der Verlustentstehung kann vor Auflösungsabschluss liegen
Haben Sie Anteile an einer Kapitalgesellschaft, können Sie Verluste, die Sie durch die Liquidation der Gesellschaft erleiden, bei Ihrer Einkommensteuererklärung wie einen Verlust aus einer Anteilsveräußerung geltend machen. Oft ist jedoch umstritten, zu welchem Zeitpunkt der Verlust entstanden ist, da sich die Liquidation über einen längeren Zeitraum hinziehen kann. Da ein Auflösungsverlust die zivilrechtliche Auflösung einer Kapitalgesellschaft voraussetzt, gilt grundsätzlich die Regelung, dass der Verlust erst zum Zeitpunkt des Liquidationsabschlusses entsteht.
Allerdings hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass dieser Zeitpunkt ausnahmsweise schon vor Abschluss der Liquidation liegen kann, wenn mit einer wesentlichen Änderung nicht mehr zu rechnen ist. Das ist beispielsweise der Fall, wenn wegen Vermögenslosigkeit der Gesellschaft die Möglichkeit einer Auskehrung von Restvermögen an den Gesellschafter ausgeschlossen ist und abgesehen werden kann, ob bzw. in welcher Höhe ihm nachträgliche Anschaffungs- oder sonstige berücksichtigungsfähige Veräußerungs- oder Aufgabekosten entstehen.
Hinweis: Diese Entscheidung kann von besonderer Bedeutung für Sie sein, wenn das Finanzamt beispielsweise zu dem Ergebnis kommt, dass der Auflösungsverlust bereits in 2008 realisiert worden ist, Sie ihn aber erst bei der Einkommensteuererklärung für 2009 geltend machen, weil die Kapitalgesellschaft erst dann endgültig liquidiert wurde. Dann kann der Verlust nicht mehr berücksichtigt werden - es sei denn, die Steuerveranlagung für 2008 steht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Daher sollten Sie einen Auflösungsverlust generell lieber zu früh als zu spät steuerlich geltend machen.
Information für: | Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Einkommensteuer |