Aktuelles

Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.

Informationen für Unternehmer

Neues Bilanzrecht: Wichtige Änderungen im Überblick Verdeckte Sacheinlage: Geschäftswert muss dauerhaft und unentziehbar übertragen werden Familienpersonengesellschaften: Renditeanpassung für stille Gesellschafter Betriebsprüfung: Bestimmung des Betriebsprüfers grundsätzlich nicht anfechtbar Veräußerungskosten: Rechtsberatungskosten als Anschaffungskosten abziehbar Betriebskostenversicherung: Beiträge sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar Liquidation einer Kapitalgesellschaft: Zeitpunkt der Verlustentstehung kann vor Auflösungsabschluss liegen Kursverluste an den Börsen: Abschreibung von betrieblichen Aktien möglich Betriebsvermögen eines Apothekers: Gewerbliche Einkünfte bei Vermietung an Arztpraxis Unverzinsliche Verbindlichkeiten: Abzinsungspflicht bei zunächst unverzinslichem Gesellschafterdarlehen Gewerblicher Grundstückshandel: Aktivitäten von Schwesterpersonengesellschaft unbeachtlich Gewerblicher Grundstückshandel: Veräußerungsabsicht im Zeitpunkt des Bauvertrags maßgeblich! Vorsteuerabzug: Ist die Angabe der Geräteidentifikationsnummer in der Rechnung Pflicht? Preisnachlässe durch Verkaufsagenten: Wann muss der Vorsteuerabzug korrigiert werden? Ort der sonstigen Leistungen: Ortsverlagerung durch Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Umlaufvermögen: Keine Vorsteuerberichtigung für Umsätze vor dem 01.01.2005! Widerruf einer Dauerfristverlängerung: Erstattung ist nicht zwangsläufig Verlust der Rechnung: Vorsteuerabzug ist weiterhin möglich Grunderwerbsteuer: Einbringung von Grundstücken in eine Gesamthand

Kursverluste an den Börsen: Abschreibung von betrieblichen Aktien möglich

Gehören Aktien bei Ihnen zum Anlagevermögen eines Betriebs, können Kursverluste unter bestimmten Voraussetzungen steuermindernd berücksichtigt werden. Sie können im Wege einer außerordentlichen Abschreibung zu 60 % steuerlich berücksichtigt werden, wenn am jeweiligen Bilanzstichtag der Wert der Aktie dauerhaft unter den Betrag der Anschaffungskosten gesunken ist.

Zur Frage, ob eine dauerhafte Wertminderung vorliegt, ist bereits in 2007 eine erfreuliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs ergangen. Nach Auffassung des höchsten deutschen Steuergerichts ist von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung bei börsennotierten Aktien, die als Finanzanlage gehalten werden, schon dann auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige Wertaufholung vorliegen.

Nunmehr hat auch die Finanzverwaltung auf diese Rechtsprechung reagiert. Im Grundsatz folgt sie der Ansicht der Richter, konkretisiert allerdings die Voraussetzungen für eine dauerhafte Wertminderung. Diese liege nur dann vor, wenn der Börsenkurs von börsennotierten Aktien zum jeweils aktuellen Bilanzstichtag um mehr als 40 % oder zum jeweils aktuellen Bilanzstichtag und dem vorangegangenen Bilanzstichtag um mehr als 25 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist.

Information für: Unternehmer, Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

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