Aktuelles

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Informationen für Unternehmer

Neues Bilanzrecht: Wichtige Änderungen im Überblick Verdeckte Sacheinlage: Geschäftswert muss dauerhaft und unentziehbar übertragen werden Familienpersonengesellschaften: Renditeanpassung für stille Gesellschafter Betriebsprüfung: Bestimmung des Betriebsprüfers grundsätzlich nicht anfechtbar Veräußerungskosten: Rechtsberatungskosten als Anschaffungskosten abziehbar Betriebskostenversicherung: Beiträge sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar Liquidation einer Kapitalgesellschaft: Zeitpunkt der Verlustentstehung kann vor Auflösungsabschluss liegen Kursverluste an den Börsen: Abschreibung von betrieblichen Aktien möglich Betriebsvermögen eines Apothekers: Gewerbliche Einkünfte bei Vermietung an Arztpraxis Unverzinsliche Verbindlichkeiten: Abzinsungspflicht bei zunächst unverzinslichem Gesellschafterdarlehen Gewerblicher Grundstückshandel: Aktivitäten von Schwesterpersonengesellschaft unbeachtlich Gewerblicher Grundstückshandel: Veräußerungsabsicht im Zeitpunkt des Bauvertrags maßgeblich! Vorsteuerabzug: Ist die Angabe der Geräteidentifikationsnummer in der Rechnung Pflicht? Preisnachlässe durch Verkaufsagenten: Wann muss der Vorsteuerabzug korrigiert werden? Ort der sonstigen Leistungen: Ortsverlagerung durch Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Umlaufvermögen: Keine Vorsteuerberichtigung für Umsätze vor dem 01.01.2005! Widerruf einer Dauerfristverlängerung: Erstattung ist nicht zwangsläufig Verlust der Rechnung: Vorsteuerabzug ist weiterhin möglich Grunderwerbsteuer: Einbringung von Grundstücken in eine Gesamthand

Gewerblicher Grundstückshandel: Veräußerungsabsicht im Zeitpunkt des Bauvertrags maßgeblich!

Die Finanzgerichte befassen sich immer wieder mit der Drei-Objekt-Grenze und der Frage, wann ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt. Für Sie als Steuerpflichtiger ist die Einstufung der Veräußerung von Grundstücken als gewerblich von enormer Bedeutung und wirkt sich regelmäßig nachteilig aus, da Sie den Veräußerungsgewinn bei einem gewerblichen Grundstückshandel sowohl der Einkommen- als auch der Gewerbesteuer unterwerfen müssen.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kann die Veräußerung von weniger als vier Objekten zum gewerblichen Grundstückshandel führen, wenn das erworbene Grundstück im zeitlichen Zusammenhang mit der Bebauung und Veräußerung schon vor seiner Bebauung verkauft worden ist oder ein solches Grundstück von vornherein auf Rechnung oder nach den Wünschen des Erwerbers bebaut wird. Entscheidend ist, dass der Veräußerungsentschluss spätestens im Zeitpunkt des Abschlusses der auf die Bebauung gerichteten Verträge von Ihnen gefasst sein muss.

Hinweis: Die Veräußerung von mehreren Objekten wird von der Finanzverwaltung regelmäßig auf das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels überprüft. Entscheidend sind dabei die Gesamtumstände des Einzelfalls.

Information für: Unternehmer, Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

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