Aktuelles

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Informationen für Unternehmer

Neues Bilanzrecht: Wichtige Änderungen im Überblick Verdeckte Sacheinlage: Geschäftswert muss dauerhaft und unentziehbar übertragen werden Familienpersonengesellschaften: Renditeanpassung für stille Gesellschafter Betriebsprüfung: Bestimmung des Betriebsprüfers grundsätzlich nicht anfechtbar Veräußerungskosten: Rechtsberatungskosten als Anschaffungskosten abziehbar Betriebskostenversicherung: Beiträge sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar Liquidation einer Kapitalgesellschaft: Zeitpunkt der Verlustentstehung kann vor Auflösungsabschluss liegen Kursverluste an den Börsen: Abschreibung von betrieblichen Aktien möglich Betriebsvermögen eines Apothekers: Gewerbliche Einkünfte bei Vermietung an Arztpraxis Unverzinsliche Verbindlichkeiten: Abzinsungspflicht bei zunächst unverzinslichem Gesellschafterdarlehen Gewerblicher Grundstückshandel: Aktivitäten von Schwesterpersonengesellschaft unbeachtlich Gewerblicher Grundstückshandel: Veräußerungsabsicht im Zeitpunkt des Bauvertrags maßgeblich! Vorsteuerabzug: Ist die Angabe der Geräteidentifikationsnummer in der Rechnung Pflicht? Preisnachlässe durch Verkaufsagenten: Wann muss der Vorsteuerabzug korrigiert werden? Ort der sonstigen Leistungen: Ortsverlagerung durch Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Umlaufvermögen: Keine Vorsteuerberichtigung für Umsätze vor dem 01.01.2005! Widerruf einer Dauerfristverlängerung: Erstattung ist nicht zwangsläufig Verlust der Rechnung: Vorsteuerabzug ist weiterhin möglich Grunderwerbsteuer: Einbringung von Grundstücken in eine Gesamthand

Vorsteuerabzug: Ist die Angabe der Geräteidentifikationsnummer in der Rechnung Pflicht?

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist unter anderem, dass der Unternehmer im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung ist. Darin müssen auch die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände angegeben sein. Die Bezeichnung der Leistung muss eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist. Die Finanzverwaltung hat jetzt klargestellt, dass hierbei die Angabe einer Geräteidentifikationsnummer - wie der sogenannten IMEI-Nummer (International Mobile Equipment Identity Number) bei der Lieferung von Mobiltelefonen - nicht erforderlich ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Austausch einer solchen Nummer zwischen den Geschäftspartnern - wie im Fall der IMEI-Nummer - allgemein im Handelsverkehr üblich ist.

Hinweis: In Fällen, in denen die Nummer üblicherweise in der Lieferkette weitergegeben wird - beispielsweise um eine Identifizierbarkeit der Ware bei Rücklieferungen und Reklamationen sicherzustellen -, kann die Verwaltung eine Nichtaufzeichnung jedoch zum Anlass nehmen, zu prüfen, ob die Lieferung auch tatsächlich stattgefunden hat.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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