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Umlaufvermögen: Keine Vorsteuerberichtigung für Umsätze vor dem 01.01.2005!
Ändern sich bei einem Ihrer Wirtschaftsgüter, das Sie mehrmals dazu verwenden, Umsätze auszuführen, innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die Verhältnisse, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebend waren, müssen Sie für jedes Kalenderjahr der Änderung die Vorsteuer anteilig berichtigen. Für Gegenstände des Umlaufvermögens, die Sie nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwenden, müssen Sie seit dem 01.01.2005 den ursprünglichen Vorsteuerabzug korrigieren, wenn sich die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes zu den für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnissen geändert haben.
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs besteht für vor dem 01.01.2005 ausgeführte Umsätze, die zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern führen, die nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet werden ("Umlaufvermögen"), kein Anspruch auf Vorsteuerberichtigung.
Hinweis: Sie müssen den Vorsteuerabzug demnach berichtigen, wenn sich bei einem Wirtschaftsgut, das nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet wird, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse ändern. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs ist zudem nur auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, deren zugrundeliegende Umsätze nach dem 31.12.2004 ausgeführt werden. In Zweifelsfällen sollten Sie ein Beratungsgespräch mit Ihrem Steuerberater suchen.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |