Aktuelles

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Informationen für Unternehmer

Neues Bilanzrecht: Wichtige Änderungen im Überblick Verdeckte Sacheinlage: Geschäftswert muss dauerhaft und unentziehbar übertragen werden Familienpersonengesellschaften: Renditeanpassung für stille Gesellschafter Betriebsprüfung: Bestimmung des Betriebsprüfers grundsätzlich nicht anfechtbar Veräußerungskosten: Rechtsberatungskosten als Anschaffungskosten abziehbar Betriebskostenversicherung: Beiträge sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar Liquidation einer Kapitalgesellschaft: Zeitpunkt der Verlustentstehung kann vor Auflösungsabschluss liegen Kursverluste an den Börsen: Abschreibung von betrieblichen Aktien möglich Betriebsvermögen eines Apothekers: Gewerbliche Einkünfte bei Vermietung an Arztpraxis Unverzinsliche Verbindlichkeiten: Abzinsungspflicht bei zunächst unverzinslichem Gesellschafterdarlehen Gewerblicher Grundstückshandel: Aktivitäten von Schwesterpersonengesellschaft unbeachtlich Gewerblicher Grundstückshandel: Veräußerungsabsicht im Zeitpunkt des Bauvertrags maßgeblich! Vorsteuerabzug: Ist die Angabe der Geräteidentifikationsnummer in der Rechnung Pflicht? Preisnachlässe durch Verkaufsagenten: Wann muss der Vorsteuerabzug korrigiert werden? Ort der sonstigen Leistungen: Ortsverlagerung durch Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Umlaufvermögen: Keine Vorsteuerberichtigung für Umsätze vor dem 01.01.2005! Widerruf einer Dauerfristverlängerung: Erstattung ist nicht zwangsläufig Verlust der Rechnung: Vorsteuerabzug ist weiterhin möglich Grunderwerbsteuer: Einbringung von Grundstücken in eine Gesamthand

Umlaufvermögen: Keine Vorsteuerberichtigung für Umsätze vor dem 01.01.2005!

Ändern sich bei einem Ihrer Wirtschaftsgüter, das Sie mehrmals dazu verwenden, Umsätze auszuführen, innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die Verhältnisse, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebend waren, müssen Sie für jedes Kalenderjahr der Änderung die Vorsteuer anteilig berichtigen. Für Gegenstände des Umlaufvermögens, die Sie nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwenden, müssen Sie seit dem 01.01.2005 den ursprünglichen Vorsteuerabzug korrigieren, wenn sich die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes zu den für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnissen geändert haben.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs besteht für vor dem 01.01.2005 ausgeführte Umsätze, die zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern führen, die nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet werden ("Umlaufvermögen"), kein Anspruch auf Vorsteuerberichtigung.

Hinweis: Sie müssen den Vorsteuerabzug demnach berichtigen, wenn sich bei einem Wirtschaftsgut, das nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet wird, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse ändern. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs ist zudem nur auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, deren zugrundeliegende Umsätze nach dem 31.12.2004 ausgeführt werden. In Zweifelsfällen sollten Sie ein Beratungsgespräch mit Ihrem Steuerberater suchen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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