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Liebhabereibetrieb: BFH bestätigt Vorsteuerabzug!
Betrieblich veranlasste Aufwendungen können Sie grundsätzlich als Betriebsausgaben steuermindernd berücksichtigen. Die Finanzverwaltung lässt den Betriebsausgabenabzug allerdings nicht zu, wenn Sie Ihre gewerbliche Tätigkeit nicht mit Gewinnerzielungsabsicht ausüben und dauerhaft Verluste erwirtschaften (Liebhaberei). Verluste können Sie dann nicht steuerlich geltend machen und mit anderen positiven Einkünften verrechnen.
Der Bundesfinanzhof hat im Fall einer Kommanditgesellschaft, die eine Pferdezucht betreibt, entschieden, dass die betrieblichen Aufwendungen von Unternehmen mit fehlender Gewinnerzielungsabsicht zwar ertragsteuerrechtlich nicht berücksichtigt werden können, dies einem Vorsteuerabzug der Aufwendungen aber nicht entgegensteht. Trotz fehlender Gewinnerzielungsabsicht ist die Kommanditgesellschaft umsatzsteuerlich Unternehmer und die ihr in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehbar.
Hinweis: Nicht nur der Betrieb einer Pferdezucht in größerem Umfang mit erheblichen Umsätzen dient bei typisierender Betrachtung regelmäßig keiner überdurchschnittlichen Repräsentation, sondern auch vergleichbare Betriebe in den Bereichen von Jagd und Fischerei sowie Segel- und Motorjachten.
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