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Informationen für Unternehmer
Vorsteuerabzug: Dachgeschosswohnung als eigenständiges Aufteilungsobjekt
Als Unternehmer können Sie Vorsteuerbeträge für Leistungen, die von anderen Unternehmen für Ihr Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. Jedoch ist der Vorsteuerabzug für solche Leistungen, die Sie zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwenden, grundsätzlich ausgeschlossen. Verwenden Sie eine für Ihr Unternehmen bezogene Leistung nur zum Teil für Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, ist derjenige Teil der Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzuordnen ist. In Zweifelsfällen müssen Sie die Vorsteuerbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln.
Bei Herstellungskosten und anschaffungsnahem Aufwand müssen Sie nach Auffassung der Finanzverwaltung für den Vorsteuerabzug auf die Verwendung des gesamten Gebäudes abstellen. Für den Vorsteuerabzug aus Erhaltungsaufwendungen hingegen ist die Nutzung des entsprechenden Gebäudeteils maßgeblich.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit den Vorsteuerbeträgen im Zusammenhang mit dem Dachgeschossausbau an einem bestehenden Gebäude befasst. Das Haus diente sowohl vorsteuerabzugsberechtigten als auch vorsteuerschädlichen Umsätzen. Der BFH entschied, dass die Ausbauflächen eines Dachgeschosses für die Aufteilung nur dann als eigenständiges Objekt angesehen werden, wenn sie auch eigenständig genutzt werden können. Erfolgt die Verwendung der neuen demgegenüber nur im Zusammenhang mit den alten Flächen, kommt es für die Vorsteueraufteilung auf die Verwendung des gesamten Gebäudes (Verwendungsabsicht) an.
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