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Informationen für Unternehmer
Unzutreffender Umsatzsteuerausweis: BFH rügt Erlass von Nachzahlungszinsen
Weisen Sie als Unternehmer in einer Rechnung eine unzutreffende Steuer aus, schulden Sie auch den Mehrbetrag. Dies gilt selbst dann, wenn der Leistungsempfänger den umsatzsteuerlichen Mehrbetrag nicht als Vorsteuer abziehen darf. In solch einem Fall können Sie nur durch eine an den Leistungsempfänger gerichtete Berichtigung der Rechnung Abhilfe schaffen.
Eine rückwirkende Berichtigung unzutreffend ausgewiesener Umsatzsteuer ist nicht möglich, so dass bei Umsatzsteuersonderprüfungen festgestellte Steuerbeträge regelmäßig zu verzinsen sind. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf desjenigen Kalenderjahres, in dem der Steuermehrbetrag entstanden ist. In Einzelfällen erlässt die Finanzverwaltung nach eigenem Ermessen die Nachzahlungszinsen aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise. Der Bundesfinanzhof hält die Verwaltungspraxis bezüglich dieser Billigkeitsmaßnahme für insgesamt nicht gerechtfertigt.
Hinweis: Sie können als Unternehmer vor Gericht die begünstigende Verwaltungsregelung bezüglich des Erlasses von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer nicht einfordern und sollten daher außerhalb des Gerichtsverfahrens eine Einigung mit der Finanzbehörde anstreben. Die Reaktion der Finanzverwaltung auf das aktuelle Urteil bleibt abzuwarten.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |