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Forderung mit Besserungsabrede: Steuer entsteht bei Schenkung erst mit Eintritt der Besserung

Möchten Sie einem Ihrer Schuldner, der aus wirtschaftlichen Gründen gegenwärtig eine bestimmte Forderung nicht erfüllen kann, Luft verschaffen, können Sie eine sogenannte Besserungsabrede vereinbaren. Danach braucht der Schuldner Ihre Forderung erst dann zu erfüllen, wenn er dazu in der Lage ist. Doch wie ist die zwischenzeitliche freigiebige Zuwendung der Forderung an einen Dritten schenkungsteuerlich zu beurteilen? Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass die Steuer bei der Schenkung einer Forderung mit Besserungsabrede erst mit Eintritt der Besserung entsteht.

Hinweis: Verpflichten Sie sich als Gesellschafter bei der Gründung einer Personengesellschaft zur Einbringung von Vermögen, das auch den Wert der Beteiligung der anderen Gesellschafter erhöht, ohne dass diese innerhalb oder außerhalb der Gesellschaft eine Gegenleistung zu erbringen haben, liegen im Zeitpunkt der Einbringung freigiebige Zuwendungen zugunsten der anderen Gesellschafter vor - und zwar in Höhe der Wertsteigerung ihrer Beteiligung. Insbesondere durch die Anhebung der Tarife im Zuge der Erbschaftsteuerreform sollten Sie in entsprechenden Fällen Rücksprache mit Ihrem Steuerberater halten.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

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