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Gewerbesteueranrechnung bei Mitunternehmern: Vorabgewinnanteile bleiben unberücksichtigt
Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels. Vorabgewinnanteile sind bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs bleiben sämtliche Vorabgewinne - das heißt. neben steuerrechtlichen Sondervergütungen auch gesellschaftsrechtlich vereinbarte Vorabgewinne - bei der Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags unberücksichtigt.
Hinweis: Bemerkenswert an dieser Entscheidung sind die Auswirkungen im entschiedenen Einzelfall. Dem klageführenden Mitunternehmer wurden durch Sondervergütungen 94 % des Gewinns der Gesellschaft zugerechnet. Sein Anteil am Gewerbesteuermessbetrag für Zwecke der Steuerermäßigung betrug dagegen nur 10 %.
Sie sollten mit Ihrem Steuerberater besprechen, wie Sie bei Ihrer Einkommensteuerveranlagung die Gewerbesteuer im größtmöglichen Umfang anrechnen können.
Information für: | Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Gewerbesteuer |