Aktuelles

Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.

Informationen für Unternehmer

Gewerbesteueranrechnung bei Mitunternehmern: Vorabgewinnanteile bleiben unberücksichtigt

Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels. Vorabgewinnanteile sind bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs bleiben sämtliche Vorabgewinne - das heißt. neben steuerrechtlichen Sondervergütungen auch gesellschaftsrechtlich vereinbarte Vorabgewinne - bei der Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags unberücksichtigt.

Hinweis: Bemerkenswert an dieser Entscheidung sind die Auswirkungen im entschiedenen Einzelfall. Dem klageführenden Mitunternehmer wurden durch Sondervergütungen 94 % des Gewinns der Gesellschaft zugerechnet. Sein Anteil am Gewerbesteuermessbetrag für Zwecke der Steuerermäßigung betrug dagegen nur 10 %.

Sie sollten mit Ihrem Steuerberater besprechen, wie Sie bei Ihrer Einkommensteuerveranlagung die Gewerbesteuer im größtmöglichen Umfang anrechnen können.

Information für: Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Gewerbesteuer

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.