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Gewerbesteuermessbetrag: Festsetzung erfolgt ab sofort vorläufig
Sämtliche Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags für Erhebungszeiträume ab 2004 werden von der Verwaltung ab sofort vorläufig durchgeführt. Der Grund hierfür besteht darin, dass gegen die Änderungen des Gewerbesteuergesetzes durch das sogenannte Haushaltsbegleitgesetz 2004 verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. Sollte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Messbetragsfestsetzung aufgehoben oder geändert werden, geschieht dies von Amts wegen; ein Einspruch ist daher nicht erforderlich.
Hinweis: Sollten Sie noch einen Gewerbesteuermessbescheid erhalten, der nicht ausdrücklich vorläufig ergangen ist, muss die Vorläufigkeit durch einen Einspruch beantragt werden.
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zum Thema: | Gewerbesteuer |