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Hofladen als Gewerbebetrieb: BFH legt konkrete Grenzen für gewerbliche Tätigkeit fest
Vermarktet ein Landwirt neben selbsterzeugten Produkten auch zugekaufte Waren, so stellt sich die Frage, ob er Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb erzielt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Landwirte sowohl mit einer auf dem Hof befindlichen Verkaufsstelle als auch mit einem räumlich getrennten Handelsgeschäft Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen, sofern sie ausschließlich selbsterzeugte Produkte vertreiben. Setzen sie in Hofladen oder Handelsgeschäft auch zugekaufte Produkte ab, so verhalten sie sich händlertypisch und damit gewerblich. Nach Auffassung des BFH entsteht neben dem landwirtschaftlichen ein selbständiger Gewerbebetrieb, wenn der Nettoumsatz mit Fremdprodukten aller Art nachhaltig ein Drittel des Nettogesamtumsatzes oder den Höchstbetrag von 51.500 EUR übersteigt. Wird eine dieser Grenzen drei Jahre in Folge überschritten, werden die Einnahmen aus dem Laden einschließlich des Verkaufs von Eigenprodukten ab dem vierten Jahr zu gewerblichen Einkünften. Dann kommt es auch zu einer zusätzlichen Belastung mit Gewerbesteuer.
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zum Thema: | Einkommensteuer |