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Abnutzbare Wirtschaftsgüter: BFH und Finanzverwaltung einig über Teilwertabschreibung
Als Unternehmer müssen Sie prüfen, mit welchem Wert Sie Ihre Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens auf der Aktivseite der Handels- und Steuerbilanz ausweisen. Grundsätzlich sind diese Wirtschaftsgüter mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen (AfA), zu bilanzieren. Im Fall einer voraussichtlich andauernden Wertminderung müssen Sie, abweichend von diesem Grundsatz, den niedrigeren Teilwert ansetzen. Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des gesamten Betriebs bei dessen Fortführung als Teil des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde.
Die Finanzverwaltung unterstellt eine voraussichtlich andauernde Wertminderung, wenn bei abnutzbarem Anlagevermögen der Wert des jeweiligen Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt. Dabei bestimmt sich die verbleibende Nutzungsdauer von Gebäuden nach den typisierenden Nutzungsdauern des § 7 Abs. 4 und 5 EStG und bei den übrigen Wirtschaftsgütern nach den amtlichen AfA-Tabellen.
In einem aktuellen Urteil bestätigt der Bundesfinanzhof (BFH) zum wiederholten Mal die Auffassung der Finanzverwaltung und bleibt seiner eigenen Rechtsprechung treu. Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern ermögliche nur ein Wertverlust, der mindestens während der halben Restnutzungsdauer anhält, eine Teilwertabschreibung. Die Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts werde allein durch die objektive Nutzbarkeit unter Berücksichtigung der besonderen betriebstypischen Beanspruchung bestimmt. Der BFH betont, dass insbesondere die Absicht einer kurzfristigen Veräußerung im Interesse einer leichter praktizierbaren typisierenden Beurteilung unbeachtlich ist.
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zum Thema: | Einkommensteuer |