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Informationen für Unternehmer
Betriebsausgabenabzug: Überentnahmen können durch kurzfristige Einlagen nicht umgangen werden
Sind Sie Unternehmer, wissen Sie, dass betriebliche Schuldzinsen zum Teil nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind: nämlich dann, wenn Sie sogenannte Überentnahmen getätigt, also mehr als die Summe aus Gewinn und Einlagen des entsprechenden Wirtschaftsjahres aus dem Unternehmen entnommen haben.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) hat entschieden, dass Sie diese Kürzung des Betriebsausgabenabzugs nicht verhindern können, indem Sie Ihrem betrieblichen Bankkonto kurz vor Ende eines Wirtschaftsjahres fremdfinanzierte Geldmittel zuführen, die Sie kurz nach Jahresende wieder auf ein Privatkonto transferieren. Wenn ohne die Zuführungen Überentnahmen vorlägen, sieht das FG diese Vorgehensweise als rechtsmissbräuchlich an. Zwar sei ein Unternehmer in seinem Recht, jederzeit Einlagen oder Entnahmen zu tätigen, grundsätzlich unbeschränkt. Im Streitfall sei jedoch kein vernünftiger wirtschaftlicher oder sonstwie beachtlicher außersteuerlicher Grund dafür ersichtlich gewesen, dem betrieblichen Konto für wenige Tage Mittel zuzuführen, welche durch eine Überziehung des privaten Girokontos finanziert wurden.
Hinweis: Falls Sie kurz vor Ende eines Wirtschaftjahres große fremdfinanzierte Einlagen tätigen, sollten Sie dem Finanzamt gute außersteuerliche Gründe nennen können. Andernfalls wird das Finanzamt die geltend gemachten Schuldzinsen um 6 % der Überentnahme - höchstens um den Betrag der Schuldzinsen abzüglich 2.050 EUR - kürzen.
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