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Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen: BFH zeigt Finanzverwaltung klare Grenze auf!
Ausfuhrlieferungen sind von der Umsatzsteuer befreit. Dies gilt aber nur, wenn der leistende Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung ins Drittlandsgebiet (das sind Staaten außerhalb der EU) befördert oder versendet. Die Finanzbehörde kontrolliert die Voraussetzungen der Steuerbefreiung regelmäßig bei Umsatzsteuersonderprüfungen.
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs darf die Finanzverwaltung die gesetzlichen Anforderungen an den Belegnachweis für Ausfuhrlieferungen nicht durch Voraussetzungen verschärfen, die weder ausdrücklich im Umsatzsteuergesetz noch in der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung geregelt sind. Die Voraussetzungen seien dort nämlich abschließend aufgeführt. Insbesondere muss der leistende Unternehmer die Bevollmächtigung eines für den Abnehmer handelnden Beauftragten nicht belegmäßig nachweisen. Gleichwohl unterliegt der Belegnachweis der Nachprüfung durch die Finanzverwaltung, bei der diese entscheiden muss, ob eine vom Vertreter des Abnehmers behauptete Bevollmächtigung tatsächlich besteht.
Hinweis: Als leistender Unternehmer sollten Sie Aufzeichnungen möglichst sorgfältig anfertigen, um den Belegnachweis für eine steuerfreie Ausfuhrlieferung erbringen zu können. Je besser die Dokumentation, desto größer ist die Chance, dass die Steuerbefreiung trotz geringer formeller Mängel, die bei einer Umsatzsteuersonderprüfung gegebenenfalls ans Licht kommen, nicht beanstandet wird.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |