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Innergemeinschaftliche Lieferungen: Steuerbefreiung ist trotz fehlender Abholvollmacht möglich
Ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen sind von der Umsatzsteuer befreit, wenn Sie als leistender Unternehmer der Finanzbehörde buch- und belegmäßig beweisen können, dass Sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt haben. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) hat der Belegnachweis dabei nur einen vorläufigen Beweischarakter, den die Finanzverwaltung zu einem späteren Zeitpunkt überprüfen kann.
Die Belege zum Nachweis der Beförderung oder Versendung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen müssen laut BFH entweder selbst oder in Verbindung mit anderen Unterlagen sowohl den Namen und die Anschrift des Ausstellers als auch des Abnehmers bzw. des von ihm beauftragten Abholers enthalten. Eine schriftliche Vollmacht zum Nachweis der Abholberechtigung des Abholenden müssen Sie aber nicht verlangen. Denn die Finanzverwaltung kann Ihnen die Steuerbefreiung nicht allein mangels Vorlage einer solchen versagen.
Der BFH betont zudem, dass ein CMR-Frachtbrief nicht zwingend eine Unterschrift in Feld 24 tragen muss. Im Gegensatz zur bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung muss ein CMR-Frachtbrief auch ohne Bestätigung des Warenempfangs am Bestimmungsort (Vermerk in Feld 24) als ordnungsgemäßer Versendungsbeleg anerkannt werden.
Hinweis: Die Finanzverwaltung versagt bei Umsatzsteuersonderprüfungen oft selbst bei geringen formellen Mängeln die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen. Als leistender Unternehmer können Sie die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung folglich nur mit hohem Verwaltungsaufwand erfüllen. Gleichwohl gilt: Je sorgfältiger Sie den Buch- und Belegnachweis führen, desto größer sind Ihre Chancen, die Steuerbefreiung trotz geringer formeller Mängel durchzusetzen.
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