Aktuelles
Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.
Informationen für Unternehmer
Geschäftsveräußerung im Ganzen: Partielle Übernahme der Mietverträge reicht für Steuerfreiheit
Tätigen Sie im Rahmen einer sogenannten "Geschäftsveräußerung im Ganzen" Umsätze an einen anderen Unternehmer, unterliegen diese nicht der Umsatzsteuer und sind in Ihrer Umsatzsteuererklärung als nichtsteuerbarer Vorgang zu erfassen. Voraussetzung für die Geschäftsveräußerung im Ganzen ist, dass Sie die wesentlichen Betriebsgrundlagen auf einen Erwerber übertragen.
Bereits in der Vergangenheit hatte der Bundesfinanzhof (BFH) geklärt, dass die Übertragung eines Geschäftshauses unter Fortsetzung der bestehenden Mietverträge eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen darstellt. Dagegen hatte er die Übertragung eines weder vermieteten noch verpachteten Grundstücks nicht als Geschäftsveräußerung im Ganzen beurteilt.
Nunmehr entschied der BFH, dass eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen auch dann vorliegt, wenn die bestehenden Mietverträge nur teilweise übernommen werden und ein nicht unwesentlicher Teil der Gesamtnutzfläche vermietet oder verpachtet ist (Vermietungsquote im zugrundeliegenden Streitfall: 37 %). Bei den nicht vermieteten oder verpachteten Flächen ist auf die Fortsetzung der bisherigen Vermietungsabsicht abzustellen.
Hinweis: Sie sollten darauf achten, dass im Fall einer Geschäftsveräußerung im Ganzen keine Umsatzsteuer im Kaufvertrag ausgewiesen wird, da Sie den Umsatzsteuerbetrag andernfalls schulden. Bestehen Zweifel, sollten Sie Rücksprache mit Ihrem Steuerberater halten.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |