Aktuelles

Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.

Informationen für Unternehmer

Erstinvestitionen: Zweifelsfragen zum Investitionszulagengesetz geklärt Periodengerechte Gewinnermittlung: BFH bestätigt Rechnungsabgrenzung bei Zinszuschuss Hofladen als Gewerbebetrieb: BFH legt konkrete Grenzen für gewerbliche Tätigkeit fest Abnutzbare Wirtschaftsgüter: BFH und Finanzverwaltung einig über Teilwertabschreibung Betriebsausgabenabzug: Überentnahmen können durch kurzfristige Einlagen nicht umgangen werden Rückstellungen in der Steuerbilanz: Verwaltung erkennt Rückkaufverpflichtung von Autohändlern nicht an Private Kfz-Nutzung: Wann gehört ein Leasingfahrzeug zum Betriebsvermögen? Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen: BFH zeigt Finanzverwaltung klare Grenze auf! Innergemeinschaftliche Lieferungen: Steuerbefreiung ist trotz fehlender Abholvollmacht möglich Geschäftsveräußerung im Ganzen: Partielle Übernahme der Mietverträge reicht für Steuerfreiheit Untervermittlung von Versicherungen: Umsatzsteuerbefreiung bei Benennung von Kunden gegen Provisionszahlung Gemischtgenutzte Gebäude: Wie beeinflusst die Zuordnung den Vorsteuerabzug für Herstellungskosten? Vorsteuerabzug: BFH schließt Rechnungen für Scheinlieferungen aus Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen: Nachweise müssen auf elektronischem Weg erbracht werden Wechsel des Organträgers: Zeitpunkt des Leistungsbezugs für Vorsteuerabzug entscheidend! Herstellerrabatt auf Arzneimittel: Entgeltsminderungen nur in Höhe des Nettobetrags Geerbtes Betriebsvermögen: Zu hohe Entnahmen führen zu Steuernachzahlungen Grunderwerbsteuer: Wann gehören Sanierungskosten zur Bemessungsgrundlage? Investitionszulage: Förderung setzt keine aktive Nutzung voraus

Untervermittlung von Versicherungen: Umsatzsteuerbefreiung bei Benennung von Kunden gegen Provisionszahlung

Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsmakler, Bausparkassen- oder  Versicherungsvertreter sind von der Umsatzsteuer befreit, wenn die Vermittlungsleistung in erster Linie darin besteht, mit potentiellen Kunden Kontakt aufzunehmen und sie mit Versicherern zusammenzuführen. Laut Bundesfinanzhof (BFH) gilt diese Steuerbefreiungsvorschrift auch für die Untervermittlung von Versicherungen.

Nach Auffassung des BFH ist entscheidend, dass der Leistende Kontakte zu potentiellen Kunden herstellt, die am Abschluss von Versicherungsverträgen interessiert sein könnten. Benennt er diese Kunden gegenüber einem Versicherungsmakler, muss er die dafür erhaltene Unterprovision nicht der Umsatzsteuer unterwerfen. Es ist nicht erforderlich, als Untervermittler unmittelbare Geschäftsbeziehungen zum Versicherer oder zum Versicherten zu unterhalten.

Hinweis: Nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung fallen Tätigkeiten, die keinen spezifischen und wesentlichen Bezug zu einzelnen Versicherungsgeschäften haben. Übernimmt der Untervermittler einzelne Aufgaben des Versicherungsvertreters (z.B. allgemeine Verwaltung oder Werbung), unterliegen diese Tätigkeiten als steuerbare und steuerpflichtige Leistungen der Umsatzsteuer.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.