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Untervermittlung von Versicherungen: Umsatzsteuerbefreiung bei Benennung von Kunden gegen Provisionszahlung
Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsmakler, Bausparkassen- oder Versicherungsvertreter sind von der Umsatzsteuer befreit, wenn die Vermittlungsleistung in erster Linie darin besteht, mit potentiellen Kunden Kontakt aufzunehmen und sie mit Versicherern zusammenzuführen. Laut Bundesfinanzhof (BFH) gilt diese Steuerbefreiungsvorschrift auch für die Untervermittlung von Versicherungen.
Nach Auffassung des BFH ist entscheidend, dass der Leistende Kontakte zu potentiellen Kunden herstellt, die am Abschluss von Versicherungsverträgen interessiert sein könnten. Benennt er diese Kunden gegenüber einem Versicherungsmakler, muss er die dafür erhaltene Unterprovision nicht der Umsatzsteuer unterwerfen. Es ist nicht erforderlich, als Untervermittler unmittelbare Geschäftsbeziehungen zum Versicherer oder zum Versicherten zu unterhalten.
Hinweis: Nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung fallen Tätigkeiten, die keinen spezifischen und wesentlichen Bezug zu einzelnen Versicherungsgeschäften haben. Übernimmt der Untervermittler einzelne Aufgaben des Versicherungsvertreters (z.B. allgemeine Verwaltung oder Werbung), unterliegen diese Tätigkeiten als steuerbare und steuerpflichtige Leistungen der Umsatzsteuer.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |