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Informationen für Unternehmer
Gemischtgenutzte Gebäude: Wie beeinflusst die Zuordnung den Vorsteuerabzug für Herstellungskosten?
Sofern Sie als Unternehmer umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielen, können Sie die in Rechnungen gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die andere Unternehmer für Ihr Unternehmen erbracht haben, als Vorsteuerbeträge abziehen. Hinsichtlich eines erworbenen Gegenstands (z.B. eines Gebäudes), den Sie sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch nutzen, haben Sie ein Wahlrecht: Sie können ihn insgesamt Ihrem Unternehmen zuordnen, ihn in vollem Umfang in Ihrem Privatvermögen belassen oder ihn nur im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung in Ihr Unternehmen einbeziehen.
Belassen Sie den Gegenstand ganz im Privatvermögen, entziehen Sie ihn vollständig dem Mehrwertsteuersystem. Ordnen Sie ihn hingegen insgesamt Ihrem Unternehmen zu, verwirklichen Sie mit der Verwendung des Gegenstands zu nichtunternehmerischen Zwecken eine sogenannte steuerbare unentgeltliche Wertabgabe, die Umsatzsteuer auslöst.
In diesem Zusammenhang hat der Bundesfinanzhof kürzlich entschieden, dass die partielle Nutzung eines Gebäudes zu privaten Wohnzwecken keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten begründet, wenn die Umsätze aus der unternehmerischen Nutzung steuerfrei sind. Denn dann führt auch die Nutzung zu privaten Wohnzwecken zu keinem besteuerten Umsatz. Diese Entscheidung hat zur Folge, dass für die Herstellungskosten des Gebäudes insgesamt kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |