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Vorsteuerabzug: BFH schließt Rechnungen für Scheinlieferungen aus
Der Bundesfinanzhof hat noch einmal bekräftigt, dass ein Vorsteuerabzug aus Rechnungen, denen tatsächlich keine Lieferungen oder Leistungen zugrunde liegen, nicht zulässig ist. Für den Vorsteuerabzug kommt es nicht darauf an, dass der Leistende eine Steuer schuldet, weil er sie in einer Rechnung ausgewiesen hat. Die ausgewiesene Steuer muss vielmehr aufgrund der tatsächlich erbrachten Lieferung oder Leistung geschuldet werden. Ein Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Scheinlieferungen scheidet selbst dann aus, wenn der Leistende die Umsatzsteuer für die Scheinlieferung bezahlt hat.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |