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Wechsel des Organträgers: Zeitpunkt des Leistungsbezugs für Vorsteuerabzug entscheidend!
Für den Vorsteuerabzug müssen Sie über eine ordnungsgemäße Rechnung mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer verfügen. Wenn eine umsatzsteuerliche Organschaft vorliegt, werden die Eingangs- und Ausgangsumsätze der Organgesellschaft dem Organträger zugerechnet, weil die Organgesellschaft umsatzsteuerrechtlich nicht als selbständiger Unternehmer berücksichtigt wird.
Wem steht aber bei Beendigung einer Organschaft beim Empfang einer Rechnung der Vorsteuerabzug zu, wenn die bisherige Organgesellschaft die Leistung noch während der Organschaftszeit bezogen hat? Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist der Vorsteuerabzug bei einem Wechsel des Organträgers nicht dem neuen Organträger zuzurechnen, wenn die Anteile an der Organgesellschaft zeitlich nach dem Leistungsbezug, aber noch vor Erhalt der Rechnung veräußert werden. Entscheidend sind nach Auffassung des BFH ausschließlich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Leistungsbezugs. Die spätere Rechnungserteilung hat grundsätzlich keinen Einfluss auf das Vorsteuerabzugsrecht.
Hinweis: Sie sollten bei Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft regelmäßig Rücksprache mit Ihrem Steuerberater halten, um ihn über aktuelle Entwicklungen innerhalb Ihres Unternehmens zeitnah zu informieren. So können notwendige Maßnahmen ergriffen werden, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.
Information für: | Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Umsatzsteuer |