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Informationen für Unternehmer
Herstellerrabatt auf Arzneimittel: Entgeltsminderungen nur in Höhe des Nettobetrags
Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen wird die Umsatzsteuer nach dem Entgelt bemessen, also nach allem, was ein Leistungsempfänger aufwendet, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Ändert sich die Bemessungsgrundlage für einen von Ihnen ausgeführten steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz - z.B. weil Sie Ihrem Abnehmer einen Rabatt gewähren -, müssen Sie den dafür geschuldeten Steuerbetrag berichtigen. Die Korrektur erfolgt in dem Voranmeldungszeitraum, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist.
In einem Streitfall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) wurden Apotheken aufgrund von Vereinbarungen zwischen dem beliefernden Pharmaunternehmen und den Krankenkassen Herstellerrabatte gewährt. Hierbei stellte sich die Frage, ob diese Rabatte vom Netto- oder Bruttobetrag zu berechnen sind. Der BFH entschied, dass der Abschlag vom Nettobetrag ohne Umsatzsteuer berechnet werden muss, denn bei dem Rabatt handelt es sich um einen Bruttobetrag (Nettoentgelt zuzüglich Umsatzsteuer). Der Rabatt ist somit in Entgelt und Umsatzsteuer aufzuteilen.
Hinweis: Gewähren Sie Ihren Kunden einen Rabatt, müssen Sie diesen als Bruttobetrag berücksichtigen, welcher in Entgelt und Umsatzsteuer aufzuteilen ist. Im Voranmeldungszeitraum der Gewährung des Rabatts (z.B. 10 EUR von 119 EUR) müssen Sie die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage um 8,40 EUR (10 x 100/119) und den Steuerbetrag um 1,60 EUR (10 x 19/119) mindern. Die Grundsätze dieses BFH-Urteils sind auch auf vergleichbare Fälle anzuwenden.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler |
zum Thema: | Umsatzsteuer |