Aktuelles

Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.

Informationen für Unternehmer

Erstinvestitionen: Zweifelsfragen zum Investitionszulagengesetz geklärt Periodengerechte Gewinnermittlung: BFH bestätigt Rechnungsabgrenzung bei Zinszuschuss Hofladen als Gewerbebetrieb: BFH legt konkrete Grenzen für gewerbliche Tätigkeit fest Abnutzbare Wirtschaftsgüter: BFH und Finanzverwaltung einig über Teilwertabschreibung Betriebsausgabenabzug: Überentnahmen können durch kurzfristige Einlagen nicht umgangen werden Rückstellungen in der Steuerbilanz: Verwaltung erkennt Rückkaufverpflichtung von Autohändlern nicht an Private Kfz-Nutzung: Wann gehört ein Leasingfahrzeug zum Betriebsvermögen? Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen: BFH zeigt Finanzverwaltung klare Grenze auf! Innergemeinschaftliche Lieferungen: Steuerbefreiung ist trotz fehlender Abholvollmacht möglich Geschäftsveräußerung im Ganzen: Partielle Übernahme der Mietverträge reicht für Steuerfreiheit Untervermittlung von Versicherungen: Umsatzsteuerbefreiung bei Benennung von Kunden gegen Provisionszahlung Gemischtgenutzte Gebäude: Wie beeinflusst die Zuordnung den Vorsteuerabzug für Herstellungskosten? Vorsteuerabzug: BFH schließt Rechnungen für Scheinlieferungen aus Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen: Nachweise müssen auf elektronischem Weg erbracht werden Wechsel des Organträgers: Zeitpunkt des Leistungsbezugs für Vorsteuerabzug entscheidend! Herstellerrabatt auf Arzneimittel: Entgeltsminderungen nur in Höhe des Nettobetrags Geerbtes Betriebsvermögen: Zu hohe Entnahmen führen zu Steuernachzahlungen Grunderwerbsteuer: Wann gehören Sanierungskosten zur Bemessungsgrundlage? Investitionszulage: Förderung setzt keine aktive Nutzung voraus

Herstellerrabatt auf Arzneimittel: Entgeltsminderungen nur in Höhe des Nettobetrags

Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen wird die Umsatzsteuer nach dem Entgelt bemessen, also nach allem, was ein Leistungsempfänger aufwendet, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Ändert sich die Bemessungsgrundlage für einen von Ihnen ausgeführten steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz - z.B. weil Sie Ihrem Abnehmer einen Rabatt gewähren -, müssen Sie den dafür geschuldeten Steuerbetrag berichtigen. Die Korrektur erfolgt in dem Voranmeldungszeitraum, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist.

In einem Streitfall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) wurden Apotheken aufgrund von Vereinbarungen zwischen dem beliefernden Pharmaunternehmen und den Krankenkassen Herstellerrabatte gewährt. Hierbei stellte sich die Frage, ob diese Rabatte vom  Netto- oder Bruttobetrag zu berechnen sind. Der BFH entschied, dass der Abschlag vom Nettobetrag ohne Umsatzsteuer berechnet werden muss, denn bei dem Rabatt handelt es sich um einen Bruttobetrag (Nettoentgelt zuzüglich Umsatzsteuer). Der Rabatt ist somit in Entgelt und Umsatzsteuer aufzuteilen.

Hinweis: Gewähren Sie Ihren Kunden einen Rabatt, müssen Sie diesen als Bruttobetrag berücksichtigen, welcher in Entgelt und Umsatzsteuer aufzuteilen ist. Im Voranmeldungszeitraum der Gewährung des Rabatts (z.B. 10 EUR von 119 EUR) müssen Sie die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage um 8,40 EUR (10 x 100/119) und den Steuerbetrag um 1,60 EUR (10 x 19/119) mindern. Die Grundsätze dieses BFH-Urteils sind auch auf vergleichbare Fälle anzuwenden.

Information für: Unternehmer, Freiberufler
zum Thema: Umsatzsteuer

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