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Geerbtes Betriebsvermögen: Zu hohe Entnahmen führen zu Steuernachzahlungen
Sofern Sie ein Unternehmen oder Anteile an einer gewerblichen Gesellschaft durch Schenkung oder Erbschaft erwerben, erhalten sie nach dem ab 2009 geltenden Recht einen Verschonungsabschlag von 85 % und zusätzlich einen gleitenden Abzugsbetrag von höchstens 150.000 EUR. Beides entfällt jedoch mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit Sie innerhalb von sieben Wirtschaftsjahren Entnahmen tätigen, die die Summe der Einlagen und Gewinne um 150.000 EUR übersteigen. Dann fällt insoweit rückwirkend Erbschaftsteuer an.
Diese zeitliche Regelung führt daher im Ergebnis immer dann zu einer Verkürzung der Siebenjahresfrist, wenn die Zuwendung nicht auf den Beginn des Wirtschaftsjahres fällt.
Beispiel: Die Erbschaft erfolgt am 12.12.2001, die Frist endet mit Ablauf des Geschäftsjahres am 31.12.2007. Somit sind es nur gut sechs Jahre. Diese Berechnung ist wichtig, denn Sie können kurz vor dem Ablauf gezielt Einlagen tätigen, um den Betrag der 150.000 EUR übersteigenden Entnahmen auszugleichen. Dies stuft das Finanzamt nicht als Gestaltungsmissbrauch ein, sofern die Einlage aus vorhandenem privaten Vermögen fließt.
Sofern es dennoch zu schädlichen Entnahmen kommt, weil etwa private Schulden oder die Erbschaftsteuer bezahlt werden müssen, entfallen die steuerlichen Vergünstigungen nicht komplett, sondern nur in Höhe der sogenannten Überentnahme. Die Auswirkung soll die nachfolgende Rechnung erläutern.
Beispiel: Der Wert der geerbten Firma liegt bei 4 Mio. EUR, vom Sohn als Nachfolger werden Überentnahmen von 350.000 EUR getätigt.
1. Rechenschritt: Betriebsvermögen | 4.000.000 EUR |
Verschonungsabschlag (85 %) | - 3.400.000 EUR |
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen | 600.000 EUR |
Persönlicher Freibetrag | - 400.000 EUR |
Steuerpflichtiger Erwerb | 200.000 EUR |
Steuer (Satz 11 %) | 22.000 EUR |
2. Rechenschritt: Nachversteuerung wegen Entnahmen | |
Betriebsvermögen | 4.000.000 EUR |
Überentnahmen (350.000 EUR - 150.000 EUR) | - 200.000 EUR |
Betriebsvermögen | 3.800.000 EUR |
Verschonungsabschlag (85 %) | - 3.230.000 EUR |
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen | 570.000 EUR |
Persönlicher Freibetrag | - 400.000 EUR |
Steuerpflichtiger Erwerb | 370.000 EUR |
Steuer (Satz 15 %) | 55.500 EUR |
Bisher festgesetzt | - 22.000 EUR |
Nachsteuer | 33.500 EUR |
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |