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Informationen für Unternehmer

Sachentnahmen: Neue Pauschbeträge für Sachentnahmen ab 2010

Entnahmen für den persönlichen Bedarf dürfen den zu versteuernden Gewinn nicht mindern und unterliegen auch der Umsatzsteuer. Zur Vereinfachung setzt die Finanzverwaltung jährlich Pauschbeträge zur Ermittlung der Höhe der Entnahmen fest. Der Ansatz dieser Pauschbeträge  entbindet Sie als Unternehmer von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen. Zu- und Abschläge wegen individueller persönlicher Ess- oder Trinkgewohnheiten sind nicht zulässig. Auch Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine Änderungen der Pauschbeträge.

Die Pauschbeträge sind Jahreswerte für eine Person. Für Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrags. Bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Werts anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge durch eine Schätzung entsprechend zu erhöhen.

Bei gemischten Betrieben (Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gastwirtschaft) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.

Für 2010 gelten folgende Werte: 

  Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer
Gewerbezweig ermäßigter Steuersatz voller Steuersatz insgesamt
Bäckerei 837 EUR 425 EUR 1.262 EUR
Fleischerei 664 EUR 996 EUR 1.660 EUR
Gast- und Speisewirtschaften
a) mit Abgabe von kalten Speisen 797 EUR 1.196 EUR 1.993 EUR
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen 1.103 EUR 1.966 EUR 3.069 EUR
Getränke* 0 EUR 359 EUR 359 EUR
Café und Konditorei 850 EUR 731 EUR 1.581 EUR
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier* 505 EUR 67 EUR 572 EUR
Nahrungs- und Genussmittel* 1.156 EUR 558 EUR 1.714 EUR
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln* 266 EUR 200 EUR 466 EUR

* Einzelhandel 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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