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Wertaufholung nach Teilwertabschreibungen: Zuerst steuerunwirksame Teilwertabschreibungen verrechnen

Haben Sie in der Vergangenheit auf die von Ihnen oder Ihrer Kapitalgesellschaft gehaltenen Kapitalbeteiligungen Teilwertabschreibungen steuerwirksam vorgenommen, welche nicht durch den Ansatz eines höheren Werts ausgeglichen worden sind? Haben Sie darüber hinaus weitere Teilwertabschreibungen auf diese Beteiligungen steuerunwirksam vorgenommen? Bislang war strittig, in welcher Reihenfolge Teilwertabschreibungen bei Wertaufholungen, denen sowohl steuerwirksame als auch steuerunwirksame Teilwertabschreibungen vorangegangen sind, verrechnet werden müssen. Die Finanzverwaltung vertrat in der Vergangenheit die Ansicht, dass zunächst die steuerwirksamen Teilwertabschreibungen zu korrigieren sind.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat der bisherigen Verwaltungsauffassung nun eine Absage erteilt und sich der in der Fachliteratur herrschenden Meinung angeschlossen. Demnach sind Wertaufholungen bei Beteiligungen nach Teilwertabschreibungen vorrangig mit den nicht steuerwirksamen Teilwertabschreibungen rückgängig zu machen (nach der sogenannten Lifo-Methode: "last in - first out"). Laut BFH gleicht die Wertaufholung, sofern zuvor mehrere Teilwertabschreibungen auf eine Beteiligung erfolgt sind, zuerst die letzte aus. In den Fällen, in denen die Teilwertabschreibung nach § 8b KStG steuerneutral erfolgt ist, ist die Wertaufholung insoweit ebenfalls steuerfrei.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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