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Rückkaufverpflichtung für Mietwagen: Kfz-Händler müssen Rückkaufverpflichtung bilanzieren

Das Finanzgericht Münster (FG) hat erneut bestätigt, dass eine Kfz-Handelsgesellschaft, die sich durch Rahmenverträge verpflichtet, an Mietwagenunternehmen veräußerte Kfz innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu festgelegten Konditionen zurückzunehmen, diese Verbindlichkeit mit dem Betrag, der beim Gesamtkaufpreis auf die Einräumung der Rückkaufoption entfällt, in der Bilanz auszuweisen hat. Das FG hat sich damit der Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) angeschlossen. Dieser hatte bereits 2007 entschieden, dass für die vom Kfz-Händler übernommene Verpflichtung, an Leasinggesellschaften oder Autovermietungen verkaufte Fahrzeuge nach Ablauf der Leasing- bzw. Mindestvertragslaufzeit zu einem verbindlich festgelegten Preis zurückzukaufen, in der Bilanz eine Verbindlichkeit in Höhe des dafür vereinnahmten Entgelts auszuweisen und erst bei Ausübung oder Verfall der Rückverkaufsoption wieder auszubuchen ist.

Allerdings teilt die Finanzverwaltung diese Auffassung bislang nicht. Sie wendet das BFH-Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht an. Da gegen das FG-Urteil ein Revisionsverfahren anhängig ist, bleibt abzuwarten, ob der BFH an seiner Auffassung festhält oder die Bedenken der Finanzverwaltung teilt. Daher sollten Sie Ihren Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid durch Einspruch offenhalten und Ruhen des Verfahrens beantragen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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