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Erstausstattung eines Betriebs: Schuldzinsen fallen unter die Abzugsbeschränkung
Zahlen Sie Schuldzinsen für betrieblich veranlasste Kredite, mindern diese unter Umständen nicht in vollem Umfang den Gewinn. Haben Sie nämlich Überentnahmen getätigt, übersteigen also Ihre Entnahmen die Summe aus Gewinn und Einlagen des Wirtschaftsjahres, ist der Schuldzinsenabzug typisiert zu kürzen.
Das Finanzgericht Sachsen (FG) hat nun entschieden, dass dies auch dann gilt, wenn die Schuldzinsen auf einen Kredit entfallen, mit dem die Erstausstattung eines Betriebs mit Waren finanziert worden ist. Bei der Berechnung des Schuldzinsenabzugs bleibt nämlich nur die kreditfinanzierte Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens von der Abzugsbeschränkung unberührt, nicht hingegen die von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens. Umlaufvermögen - so auch die Erstausstattung mit Waren - ist zum Absatz bestimmt; mit ihm lassen sich schnell Umsätze erzielen, die die Rückzahlung von finanzierenden Krediten ermöglichen. Da Anlagevermögen in der Regel nicht unmittelbar zur Umsatzerzielung herangezogen werden kann, sieht das FG diese Differenzierung als gerechtfertigt an.
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