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Restaurationsleistungen: Fragen zur Abgrenzung von Speiselieferungen dem EuGH vorgelegt
Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle (Restaurationsleistungen) beschäftigte Finanzgerichte und Bundesfinanzhof (BFH) in der Vergangenheit bereits mehrfach. Die bloße Lieferung von Speisen unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Dagegen unterliegen Restaurationsleistungen - also die Abgabe von Speisen, die untrennbar mit Dienstleistungselementen verbunden ist - dem Regelsteuersatz von 19 %.
Der BFH hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) gleich mehrere Fragen vorgelegt, die die Abgrenzung von Restaurationsleistungen und bloßen Nahrungsmittellieferungen betreffen. Mit den aktuellen Vorlagen hinterfragt der BFH zum Teil auch seine eigenen in der jüngeren Vergangenheit getroffenen Entscheidungen: Diese waren sehr restriktiv, für Unternehmer ungünstig und haben die Rechtsposition der Finanzverwaltung gestärkt. Die Vorlagen an den EuGH betreffen
- die Abgabe von Speisen aus einem Imbisswagen mit überdachten Verzehrtheken oder Ablagebrettern,
- die Abgabe von Speisen in Kinofoyers, in denen Tische, Stühle und sonstige Verzehrvorrichtungen bereitstehen,
- die Leistungen eines Partyservice-Unternehmens sowie
- die Abgabe von Speisen zum Mitnehmen in Restaurants.
Wie der EuGH die Vorlagen des BFH beantworten wird, bleibt abzuwarten. Im Interesse von Unternehmern und Finanzverwaltung bleibt zu hoffen, dass er eine praxisgerechte Lösung findet, denn nur so lassen sich unnötige Streitigkeiten bei Umsatzsteuersonderprüfungen vermeiden.
Hinweis: Bis zur abschließenden Klärung durch den EuGH sollten Sie versuchen, sich bei Betriebs- oder Umsatzsteuersonderprüfungen mit der Finanzverwaltung zu einigen und zusammen mit Ihrem Steuerberater eine praktikable Lösung zu finden.
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